Die Beweislast für eine Pflichtverletzung trägt in den Mobbing-Fällen der Arbeitnehmer

Die Beweislast für eine Pflichtverletzung trägt in den Mobbing-Fällen der Arbeitnehmer
27.03.2013629 Mal gelesen
Es liegt kein Mobbing vor, wenn der Arbeitgeber bei Betrugsverdacht eine Detektei beauftragt. Setzt diese GPS-Sender ein, ist dies dem Arbeitgeber nur zuzurechnen, wenn er die Maßnahme konkret angeordnet hat. Dies müsse der Arbeitnehmer beweisen, meint das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.,

Als ein Krankenpfleger sich eines Tages arbeitsunfähig meldete, beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei mit der Überwachung desselben, da er befürchtete, die Arbeitsunfähigkeit sei vorgetäuscht. Diese brachte zu Überwachungszwecken GPS-Sender am PKW des Krankenpflegers an, die ihn rund um die Uhr überwachten. Die Detektive stellten dann fest, dass der Krankenpfleger, während er arbeitsunfähig geschrieben war, auf einer Baustelle gearbeitet habe.

Unabhängig davon kündigte der Krankenpfleger das Arbeitsverhältnis. Er sei durch andauerndes Mobbing an seinem Arbeitsplatz erkrankt und verlange nun Schmerzensgeld. Als Mobbingtatbestände führte er an, dass er im September 2008  doppelt soviel arbeiten sollte, wie gewöhnlich. Sein Vorgesetzter habe gesagt, dies sei Absicht und er solle kommen, wenn er im Dienstplan stehe. Als er einmal arbeitsunfähig gemeldet war, hätte im Teamprotokoll gestanden, wer hätte unentschuldigt gefehlt. Er sei ständig aktiv und passiv in seiner Arbeit und in seiner Person ignoriert worden. Das alles sei schon Mobbing, wofür ihm ein Schmerzensgeld zustünde. Später erfuhr der Krankenpfleger von den Überwachungsmaßnahmen seines Arbeitgebers mittels GPS-Sender. Für diese schwere Persönlichkeitsverletzung stehe ihm ebenfalls ein Schmerzensgeld zu.

Das Gericht weist die Schmerzensgeldansprüche des Krankenpflegers zurück.  Der Krankenpfleger konnte nicht mehr darlegen und beweisen, als die im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituationen, die kein Mobbing sind und für die es kein Schmerzensgeld gibt. Soweit der Krankenpfleger vorgetragen hat, dass die Detektei durch das Anbringen von GPS-Sendern an seinem PKW sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt habe, hat er weder behauptet noch Beweis dafür angetreten, dass der Arbeitgeber die Detektei konkret zu gerade dieser Maßnahme beauftragt hat. Damit ist der Arbeitgeber für das Fehlverhalten der Detektei auch nicht verantwortlich. Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber sind also auch hieraus nicht ableitbar.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2012;  7 Sa 731/11)

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