Einzelne Jahre auseinander liegende Vorgänge können nicht als Mobbing bewertet werden

Einzelne Jahre auseinander liegende Vorgänge können nicht als Mobbing bewertet werden
26.03.2013312 Mal gelesen
Es liegt kein „Mobbing“ vor, wenn selbst eine Gesamtschau nicht erkennen lässt, dass zum Teil Jahre auseinander liegende Vorgänge in einem inneren Zusammenhang gestanden haben und geeignet waren, die Würde des Arbeitnehmers zu verletzen, meint das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Eine Senior Consultantin leistete ab Mai 2001 als Competence Teamleiterin Telearbeit. In den Jahren 2002 und 2003 unternahmen ihre Vorgesetzte drei Versuche sie dazu zu bewegen, ihre Arbeitsleistung künftig nicht von zu Hause aus, sondern im Büro zu erbringen. Am 4. Dezember 2003 einigte sie sich schließlich mit den Vorgesetzten dahin gehend, dass sie an zwei Tagen in der Woche im Büro zu erscheinen habe und im Übrigen von zu Hause aus arbeiten dürfe. Ab Oktober traten dann bei ihr erhebliche Fehlzeiten auf und ab Februar 2009 war sie durchgehend arbeitsunfähig geschrieben.

Sie verlangt vom Arbeitgeber Schmerzensgeld wegen Mobbing. Ihre Vorgesetzten hätten von 2002 bis 2006 Mobbing an ihr ausgeübt. Das Mobbing ist darin zu sehen, dass sie in diesem Zeitraum weder eine Gehaltserhöhung, noch eine Beteiligung am Geschäftserfolg, noch eine Erhöhung ihrer Altersversorgung erhalten hätte. Auch hätte der Arbeitgeber eine Rechnung ihres Arztes nicht bezahlt. Dies ist Mobbing, wofür ihr ein Schmerzensgeld zustünde.

Folgende Vorfälle werden ebenfalls als Mobbing eingestuft, wofür sie ein Schmerzensgeld beanspruche: Der Versuch der Vorgesetzten, sie zur Aufgabe der Telearbeit zu bewegen, sodass sie im Büro arbeiten müsste. Eine Anweisung an alle Mitarbeiter, Gleitzeitguthaben abzubauen. Das alles ist Mobbing, wofür sie ein Schmerzensgeld beanspruche. Besonders schlimm, sei der Versuch, sie von der Telearbeit abzubringen. Da es dafür keinen Grund gäbe, sei dies reine Schikane, mithin sei dies Mobbing gewesen.

Das Gericht kann kein Mobbing erblicken, wofür ein Schmerzensgeld zuerkannt werden könnte. Bei der Ende 2001 erteilten Anweisung zum Abbau von Gleitzeitguthaben handelte es sich um keine gegen sie  persönlich gerichtete Maßnahme. Dass sie als Teamleiterin gehalten war, diese Anweisung gegenüber ihren Mitarbeitern durchzudrücken, konnte bei objektiver Betrachtung keine Isolierung von ihren Kollegen befürchten lassen. Mit Mobbing hat dies nichts zu tun. Der wiederholte Versuch, sie von der Telearbeit abzubringen stellt keine herabwürdigende Behandlung dar, sondern diente erkennbar dazu, im Interesse einer effektiven Aufgabenerledigung ihre die Präsenz im Betrieb zu erhöhen. Mit Schikane oder Mobbing, wofür ein Schmerzensgeld beansprucht werden könnte, hat dies nichts zu tun. Die Nichtgewährung einer Gehaltserhöhung oder einer Erfolgsbeteiligung stellt ebenfalls kein Mobbing dar, wofür ein Schmerzensgeld beansprucht werden könnte. Die Schmerzensgeldklage ist mithin völlig unbegründet.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.201; 6 Sa 271/10)

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