Keine Ansprüche des Betriebsrats gegen Arbeitgeber wegen sexueller Belästigung, wenn dieser ausreichend tätig geworden ist

Keine Ansprüche des Betriebsrats gegen Arbeitgeber wegen sexueller Belästigung, wenn dieser ausreichend tätig geworden ist
25.03.2013329 Mal gelesen
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber keine weiteren Maßnahmen mehr verlangen, wenn dieser einen Geschäftsführer, der durch sexuelle Belästigungen aufgefallen ist, bereits gerügt und weitreichende Konsequenzen für den Wiederholungsfall angedroht hat, meint das Arbeitsgericht Berlin.

Auf der Heimfahrt von einer Betriebsfeier im vom Arbeitgeber gecharterten Sonderzug gab es einen Partywagen, in dem es zwischen Mitternacht und drei Uhr morgens zu Begegnungen der zum Teil mehr oder weniger angetrunkenen Mitarbeitern kam, die den Betriebsrat veranlassten, in Sachen sexueller Belästigung tätig zu werden. Unter anderem kam es dort  auch zu einer Begegnung des angetrunkenen Geschäftsführers und zwei Mitarbeiterinnen. Der Geschäftsführer habe dabei der einen Mitarbeiterin wohl die Hüften umfasst und die andere am Po angefasst.

Dieser Vorfall  war Anlass für eine Sondersitzung des Betriebsrates zur sexuellen Belästigung. Der Betriebsrat verlangte im Anschluss an seine Sitzung, dass wegen der sexuellen Belästigung gegen den Geschäftsführer wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Der Arbeitgeber lies den Betriebsrat wissen, dass er durch seinen Compliance Officer den Geschäftsführer wegen der sexuellen Belästigungen habe rügen lassen. Härtere Maßnahmen seien nicht erforderlich, da  der jeweils einmalige Körperkontakt nicht eindeutig sexuell motiviert war,  keine diskriminierenden Absichten im Sinne des AGG erkennbar waren, zudem durch eine auch durch den Genuss alkoholischer Getränke gelöste Feierstimmung im gut gefüllten Partywagen mit berücksichtigt werden müsse und weder vor noch nach besagter Zugfahrt diskriminierendes Verhalten gegenüber den Mitarbeiterinnen angezeigt worden sei und damit wohl keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer sexuellen Belästigung bestünde.

Dem Betriebsrat reichte dies nicht. Der Arbeitgeber müsse den Geschäftsführer wegen der verübten sexuellen Belästigung entweder ganz abberufen oder ausschließlich in Bereiche einsetzten, in denen jeglicher Kontakt mit weiblichen Beschäftigten ausgeschlossen sei.

Daraufhin hat der Arbeitgeber den Geschäftsführer wegen der sexuellen Belästigung noch mal deutlich gerügt. Der Geschäftsführer wollte sich zudem bei den Mitarbeiterinnen entschuldigen, was der Betriebsrat jedoch ablehnte. Dieser reichte nunmehr Klage ein mit dem Ziel, dass Arbeitgeber aufzugeben sei, den Geschäftsführer so einzusetzen, dass jeglicher Kontakt zu weiblichen Mitarbeitern ausgeschlossen ist.

Das Gericht wies den Antrag des Betriebsrates zurück.  Der Betriebsrat könne zwar  vom Arbeitgeber aktive Maßnahmen zur Unterbindung sexueller Belästigungen des Geschäftsführers einfordern. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber nicht bereits selbst erfolgreich tätig geworden ist, und solange das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt bleibt. Hat der Arbeitgeber den Geschäftsführer bereits  für sein Verhalten gerügt und für den Fall der Wiederholung weitreichendere Konsequenzen bis hin zur Abberufung als Geschäftsführer in Aussicht gestellt, so kann der Betriebsrat nicht außerdem auch noch verlangen, dass der Geschäftsführer von sämtlichen Aufgaben entbunden würde, die ihn in Kontakt zum weiblichen Personal bringen könnten.

 Der Antrag des Betriebsrates war daher zurückzuweisen.

 ( Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 21.01.2012; 28 BV 17992/11))

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