Auf der Heimfahrt von einer Betriebsfeier im vom Arbeitgeber gecharterten Sonderzug gab es einen Partywagen, in dem es zwischen Mitternacht und drei Uhr morgens zu Begegnungen der zum Teil mehr oder weniger angetrunkenen Mitarbeitern kam, die den Betriebsrat veranlassten, in Sachen sexueller Belästigung tätig zu werden. Unter anderem kam es dort auch zu einer Begegnung des angetrunkenen Geschäftsführers und zwei Mitarbeiterinnen. Der Geschäftsführer habe dabei der einen Mitarbeiterin wohl die Hüften umfasst und die andere am Po angefasst.
Dieser Vorfall war Anlass für eine Sondersitzung des Betriebsrates zur sexuellen Belästigung. Der Betriebsrat verlangte im Anschluss an seine Sitzung, dass wegen der sexuellen Belästigung gegen den Geschäftsführer wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Der Arbeitgeber lies den Betriebsrat wissen, dass er durch seinen Compliance Officer den Geschäftsführer wegen der sexuellen Belästigungen habe rügen lassen. Härtere Maßnahmen seien nicht erforderlich, da der jeweils einmalige Körperkontakt nicht eindeutig sexuell motiviert war, keine diskriminierenden Absichten im Sinne des AGG erkennbar waren, zudem durch eine auch durch den Genuss alkoholischer Getränke gelöste Feierstimmung im gut gefüllten Partywagen mit berücksichtigt werden müsse und weder vor noch nach besagter Zugfahrt diskriminierendes Verhalten gegenüber den Mitarbeiterinnen angezeigt worden sei und damit wohl keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer sexuellen Belästigung bestünde.
Dem Betriebsrat reichte dies nicht. Der Arbeitgeber müsse den Geschäftsführer wegen der verübten sexuellen Belästigung entweder ganz abberufen oder ausschließlich in Bereiche einsetzten, in denen jeglicher Kontakt mit weiblichen Beschäftigten ausgeschlossen sei.
Daraufhin hat der Arbeitgeber den Geschäftsführer wegen der sexuellen Belästigung noch mal deutlich gerügt. Der Geschäftsführer wollte sich zudem bei den Mitarbeiterinnen entschuldigen, was der Betriebsrat jedoch ablehnte. Dieser reichte nunmehr Klage ein mit dem Ziel, dass Arbeitgeber aufzugeben sei, den Geschäftsführer so einzusetzen, dass jeglicher Kontakt zu weiblichen Mitarbeitern ausgeschlossen ist.
Das Gericht wies den Antrag des Betriebsrates zurück. Der Betriebsrat könne zwar vom Arbeitgeber aktive Maßnahmen zur Unterbindung sexueller Belästigungen des Geschäftsführers einfordern. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber nicht bereits selbst erfolgreich tätig geworden ist, und solange das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt bleibt. Hat der Arbeitgeber den Geschäftsführer bereits für sein Verhalten gerügt und für den Fall der Wiederholung weitreichendere Konsequenzen bis hin zur Abberufung als Geschäftsführer in Aussicht gestellt, so kann der Betriebsrat nicht außerdem auch noch verlangen, dass der Geschäftsführer von sämtlichen Aufgaben entbunden würde, die ihn in Kontakt zum weiblichen Personal bringen könnten.
Der Antrag des Betriebsrates war daher zurückzuweisen.
( Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 21.01.2012; 28 BV 17992/11))
Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.
Unsere Kontaktdaten:
Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft
Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald
Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888
E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.