Grundloser Entzug wesentlicher Tätigkeitsbereiche ist Mobbing

Grundloser Entzug wesentlicher Tätigkeitsbereiche ist Mobbing
20.03.20133142 Mal gelesen
Ein Schmerzensgeld wegen Mobbing kann gerechtfertigt sein, wenn der Vorgesetzte einem Arbeitnehmer dessen bisheriges Arbeitsgebiet entzieht, obwohl für die Arbeitsleistung weiterhin Bedarf besteht, meint das Landesarbeitsgericht Köln.

Eine befristet bei einer Forschungseinrichtung tätige Arbeitnehmerin erhob eines Tages Entfristungsklage. Dieser Rechtsstreit wurde mit einem Vergleich abgeschlossen, in dem die Befristung um einige Jahre verlängert wurde.

In der Zeit seit dem Vergleichsabschluss wurden ihr sodann anspruchsvolle Aufgaben entzogen und ihr nunmehr Beschäftigungstherapieaufgaben zugewiesen.

Die Arbeitnehmerin reichte daher eine Klage auf Schmerzensgeld ein.

Das Verhalten des Arbeitgebers sei Mobbing, wofür sie ein Schmerzensgeld beanspruchen könne.

Der Arbeitgeber bestreitet, Mobbinghandlungen begangen zu haben, für das ein Schmerzensgeld zu zahlen sei. Der gerichtliche Vergleich habe dazu geführt, dass die Angestellte wieder in die betriebliche Organisation einzugliedern gewesen sei. Dabei habe bereits beim Vergleichsabschluss festgestanden, dass sie fortan nicht mehr in den bisherigen Bereichen habe beschäftigt werden können. Dies sei ausdrücklich Gegenstand des Vergleichs geworden. Mit Mobbing hat dies nichts zu tun.

Dies sieht das Landesarbeitsgericht anders: Als Mobbing wird ein Verhalten bezeichnet, dass über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt und darauf gerichtet ist, die Persönlichkeit, die Würde oder Integrität einer Person anzugreifen. Dabei ist die Bandbreite des Mobbing erheblich. Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Form der Rechtsverletzung ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen, Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzung. Ausgehend von diesen Grundsätzen erblickt das Gericht im vorliegenden Fall eine Mobbinghandlung, für die ein Schmerzensgeld zuzubilligen ist. Da für die von der Arbeitnehmerin bisher erledigten Aufgaben weiterhin ein dringender Bedarf bestehe, dufte man ihr diesen Aufgabenbereich nicht einfach entziehen. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund hierfür. Der Arbeitgeber dürfe sich in diesem Fall zu seiner Rechtfertigung deshalb auch nicht auf den geschlossenen Vergleich berufen.

Der Arbeitnehmerin ist also ein Schmerzensgeld wegen Mobbing zuzuerkennen.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.07.2010;  5 Sa 890/09)

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