Die Bezeichnung eines Kochs als „Ossi“ rechtfertigt keinen Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing

Die Bezeichnung eines Kochs als  „Ossi“ rechtfertigt keinen Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing
20.03.2013339 Mal gelesen
Wenn ein Koch als „Ossi“ bezeichnet wird, ist dies keine Diskriminierung aufgrund „ethnischer Herkunft“ und auch kein Mobbing, wofür Schmerzensgeld zu zahlen wäre, meint das Arbeitsgericht Würzburg.

Ein heterosexueller Koch arbeitet in der Küche der US-Streitkräfte. Dort sei er von Vorarbeiter-Köchen öfters mit den Worten "die Schwuchtel ist auch da" begrüßt worden. Auch wurde rumerzählt, er sei ein Ossi und Ossis taugen alle nichts. Als Höhepunkt des Mobbings hätten Vorarbeiter-Köche gesagt, man müsse ihm die Fresse polieren und er sei "ein dreckiges Arschloch". Ständig sei er als "ostdeutsche Schlampe" oder als "Wessi per Einreise" bezeichnet worden.

Der Koch verlangt daher, da die US-Streitkräfte aufgrund des NATO-Truppenstatuts nicht verklagt werden können, von der Bundesrepublik Deutschland ein angemessenes Schmerzensgeld. Diese lehnt die Schmerzensgeldzahlung ab.

Die Vorarbeiter-Köche seien keine Vorgesetze des Kochs. Eine Haftung für deren Handlungen wäre nur gegeben, wenn ein Organisationsverschulden der US-Streitkräfte vorliegen würde. Dafür sei jedoch nichts vorgetragen.

Das Gericht lässt offen, ob die Bezeichnung des Kochs als "Schwuchtel" irgendwelche Ansprüche auslösen könne, denn es sei nicht bewiesen, dass die Äußerung gefallen sei. Die  behauptete Bezeichnung des Kochs als "Ossi", verbunden mit der Behauptung, dass die aus dem Osten "alle nichts taugen" und der Bezeichnung "Lusche", ist keine Diskriminierung wegen seiner "ethnischen Herkunft". Maßgeblich hierfür wäre die Wahrnehmung als "andere Gruppe" in Gebräuchen, Herkunft und Erscheinung. Ost- und Westdeutsche, Bayern und Schwaben, Düsseldorfer oder Kölner seien aber keine Ethnien.

Diese Bezeichnungen stellen aber auch kein Mobbing dar, für das Schmerzensgeld zu zahlen wäre. Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing scheiden aus, weil der Koch keine Gesundheitsbeeinträchtigung behauptet. Aber auch ein Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts scheidet aus. Dies wäre nur bei Mobbinghandlungen zu zahlen, die das Persönlichkeitsrecht besonders schwer beeinträchtigen.

Die vom Koch vorgetragen verbalen Äußerungen sind jedenfalls nicht geeignet, einen solchen Schmerzensgeldanspruch zu begründen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Würzburg, Urteil vom 23.01.2009; 3 Ca 664/08)

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