Bei Konflikten zwischen einer Lehrerin und der Schulleitung über das Verhalten gegenüber Schülern und Eltern gibt’s kein Schmerzensgeld wegen Mobbing

Bei Konflikten zwischen einer Lehrerin und der Schulleitung über das Verhalten gegenüber Schülern und Eltern gibt’s kein Schmerzensgeld wegen Mobbing
15.03.2013553 Mal gelesen
Unterschiedliche Ansichten zwischen einer Lehrerin und der Schulleitung sind in Gesprächen zwischen ihr und der Schulleitung sowie dem Lehrerkollegium zu erörtern. Mit einem einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigenden Mobbing hat das nichts zu tun, meint das Landesarbeitsgericht Köln.

Eine Lehrerin beansprucht Schmerzensgeld wegen Mobbings vom verklagten Bundesland, nachdem sie wegen krankhafter Depression in den Ruhestand versetzt worden ist. Sie gibt an, dass sie wegen Mobbing an Depression erkrankt ist. Sie fühlt sich seit Sommer 2007 zunehmend  ausgegrenzt und vermisst die Unterstützung der Schulleitung gegenüber Schülern und Eltern. Sie führt zur Begründung ihres Schmerzensgeldanspruchs beispielsweise an:

Sie war  etwa 3 Wochen Klassenlehrerin einer Schülerin, die Ende August 2007 vergewaltigt und ermordet wurde. Die Schulleitung veranlasste den Einsatz von Notfallseelsorgern und eines psychologischen Dienstes. Die Lehrerin stellte im Klassenzimmer zur Erinnerung an sie Blumen und eine brennende Kerze auf einen Tisch. Der spätere Schulleiter stellte die Kerze vom Tisch auf einen Stuhl in der Zimmerecke.

Als ein Schüler die Jacke eines Mitschülers und die Decke der Sportumkleide bespuckt hatte, erarbeitete die Lehrerin als Klassenlehrerin mit der Klassenkonferenz eine Liste von Sanktionen, wozu auch die Ableistung von Sozialstunden gehören sollte. Nachdem die Eltern sich damit nicht einverstanden erklärt hatten, hob der Schulleiter die Verpflichtung zur Ableistung von Sozialstunden wieder auf.

Die von ihr als Klassenlehrerin vorgeschlagenen Kopfnoten wurden vom Kollegen B ständig nach oben hin korrigiert. Dieser Kollege B habe auch ständig Beschwerden von Eltern gegen sie zugestimmt, ohne sie zuvor zu informieren. Als sie auf einer Klassenfahrt die Zimmer der Schüler nach Alkohol durchsuchen wollte, nachdem sie verdächtige Päckchen entdeckt hatte, war es wieder der Kollege B, der dies ablehnte.

Als ihre Klasse an der zentralen Abschlussprüfung teilnahm, hatte man sie wegdelegiert. Die einen bestimmten Schüler betreffenden Beschlüsse der Klassenkonferenz wurden ohne Rücksprache mit ihr einfach abgeändert. Der Kollege B habe sich im Übrigen gegenüber Schülern abfällig über sie geäußert ("die kriegt das nicht geregelt"). Dies alles zusammengenommen, ist nach Ansicht der Lehrerin als Mobbing anzusehen, wofür sie Schmerzensgeld beanspruchen dürfte.

Das Gericht weist zunächst daraufhin, dass Mobbing kein Rechtsbegriff sei. Wenn jemand Schmerzensgeldansprüche aufgrund von Mobbing geltend macht, müsse geprüft werden, ob und welche Ansprüche des Arbeitnehmers verletzt worden sind. Die Vorinstanz habe unter Würdigung der einzelnen Vorfälle festgestellt, dass die einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen weder für sich genommen, noch in einer Gesamtschau rechtsverletzenden Charakter haben und somit keinen Schmerzensgeld wegen Mobbing begründen. Das Landesarbeitsgericht sieht dies genauso und wies die Klage auf Schmerzensgeld wegen Mobbing ab.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.02.2012; 9 Sa 1221/11)

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