Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz begründet als Mobbing Schmerzensgeldansprüche

Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz begründet als Mobbing Schmerzensgeldansprüche
14.03.2013309 Mal gelesen
Mobbing zeichnet sich durch eine Kette von einseitigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus, die systematisch und zielgerichtet auf die Verletzung einer oder mehrere Personen abzielt. Anderenfalls liegt lediglich ein sozialadäquater Arbeitsplatzkonflikt vor, meint das Landesarbeitsgericht Köln.

Der Arbeitnehmer beansprucht Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber, weil er Opfer von Mobbing-Handlungen sei. Er musste  nach einem Personalgespräch ärztlich behandelt werden, weil verbindliche Zusagen des Arbeitgebers nicht eingehalten worden sein. Seine Vorgesetzten weigerten sich, notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dies ist Mobbing, für das Schmerzensgeld zu zahlen sei. Außerdem wurde er von einem Vorgesetzten aufgefordert, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihm vorzulegen. Dadurch besteht jedoch die Gefahr, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht im Personalbüro ankommt und dass Dritte von seiner Erkrankung Kenntnis bekämen. Aus all diesen Gründen beanspruchet er Schmerzensgeld wegen Mobbing.

Das Gericht folgt dem nicht. Es fehlt bereits an einem substantiierten Sachvortrag des Arbeitnehmers, aus dem sich ableiten ließe, dass der Arbeitgeber in seinem Gesamtverhalten in systematisch rechtswidriger Weise  das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt hat.  Dem Gericht ist bekannt, dass die Verhältnisse im betreffenden  Arbeitsbereich in den letzten Jahren Gegenstand vieler Arbeitsrechtsprozesse waren und sind. Konflikte im Betriebsklima  gehören jedoch ab und an zum Arbeitsalltag in nahezu jedem Unternehmen, das mehrere Arbeitnehmer beschäftigt. Solche Konflikte können sich auf den  betroffenen Arbeitnehmer belastend auswirken. Dies ist jedoch nicht als Mobbing, sondern nur als sozialadäquater Arbeitsplatzkonflikt anzusehen. Das Gericht sprach ihm Mithin kein Schmerzensgeld zu.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.07.2011; 7 Sa 1570/10)

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