Vorläufigen disziplinarrechtlichen Dienstenthebung bei Verdacht auf Straftat einer sexuellen Nötigung

Vorläufigen disziplinarrechtlichen Dienstenthebung bei Verdacht auf Straftat einer sexuellen Nötigung
11.03.2013399 Mal gelesen
Reicht schon der Verdacht der Straftat einer sexuellen Nötigung, einen Polizeibeamten vorläufig des Dienstes zu entheben. Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Magdeburg beschäftigt.

Dem Beamten wird von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, sich der sexuellen Nötigung strafbar gemacht zu haben. Er habe eine sechzehnjährige Jugendliche zu sich in sein Auto gelockt und sei mit ihr an ein stehendes Gewässer  in einem Wald gefahren. Dort habe er ihre Oberschenkel gestreichelt. Der Beamte sei mit seinem PKW sodann in ein menschenleeres Waldstück gefahren. Dort habe er versucht, sein Opfer an seinen Körper heranzuziehen, wobei er seinen rechten Arm um sie legte und mit seiner linken Hand an ihren linken Oberarm fasste. Der Beamte streichelte die sechszehnjährige weiter, bis ihre Oberbekleidung nach oben rutschte. Hiernach habe er sie mehrere Minuten über ihren nackten Rücken bis zum Po gestreichelt. Die sechzehnjährige sei nun laut geworden und der Beamte habe von ihr abgelassen, nicht ohne ihr einzuschärfen, Niemanden davon zu erzählen.

Die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben.

Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde Sachsen-Anhalts hat gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und den Beamten vorläufig des Dienstes enthoben. Der Beamte ging gegen seine vorläufige Dienstenthebung gerichtlich vor.

Der Beamte bestreitet die ihm zu Last gelegten Vorgänge. Sie seien frei erfunden. Der Beamte meint im Übrigen, dass allein der Vorwurf einer sexuellen Nötigung nicht geeignet sei, den Achtungs- und Vertrauensverlust hinsichtlich der Berufsgruppe der Polizeibeamten herbeizuführen, denn die Disziplinarrechtsprechung habe hinsichtlich der Bewertung der sexuellen Nötigung keine Regeleistufung für die Zumessungserwägung getroffen, sodass seine Dienstenthebung schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt sei.

Dem folgt das Verwaltungsgericht nicht. Es verweist auf die Rechtsprechung, dass beim sexuellen Missbrauch eines Kindes oder der sexuellen Nötigung eines Jugendlichen, der Beamte (Soldat) in seinem Dienstverhältnis nicht verbleiben dürfe. Auch wenn im Verfahren nicht geklärt werden konnte, ob dem Beamten  ein innerdienstliches oder außerdienstliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bleibt jedenfalls festzustellen, dass ihm vorgeworfen wird, die ihm zur Last gelegte Tat unter Ausnutzung seiner Stellung als Polizeibeamter verübt zu haben. Das Gereicht folgt dem Beamten auch nicht dahin, dass die erhobenen Vorwürfe gänzlich erfunden seien. Ein Abwarten auf die strafrechtliche Entscheidung widerspricht dem disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebot. Der Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung war daher abzuweisen.

(Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 24.01.2013, 8 B 23/12)

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