In dem vor dem Arbeitsgericht verhandelten Fall hatte der Chefarzt eines Leipziger Krankenhauses einem Oberarzt verboten, weiterhin zu operieren. Stattdessen setzte er ihn fast ausschließlich in der Ausbildung ein. Zudem empfahl er ihm, sich nach einem anderen Krankenhaus umzusehen. Die von ihm durchgeführten Operationen seien schlecht verlaufen.
Der Oberarzt sah dies anders, empfand die Kritik seines Chefs als Mobbing und verlangte von ihm Schmerzensgeld. Als ihm dieses nicht gewährt wurde, klage er vor dem Leipziger Arbeitsgericht auf Schmerzensgeld. Das Leipziger Gericht befand, dass die vom Chefarzt behauptete Schlechtleistung nicht bewiesen sei, aber von ihm hätte bewiesen werden müssen, bevor er den Oberarzt von Operationen ausschließt oder ihm rät, sich einen anderen Arbeitsplatz zu suchen. Durch den grundlosen Ausschluss von Operationen und dem grundlosen Rat zum Arbeitsplatzwechsel hat man das Persönlichkeitsrecht des Oberarztes sehr schwer verletzt. Das Gericht sprach dem Oberarzt aus diesem Grunde ein Schmerzensgeld in Höhe von 6,5 Monatsgehältern zu.
( Arbeitsgericht Leipzig, Urt. 9 Ca 3854/11)
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