Anforderungen an eine Kündigung wegen des Verdachts auf sexuelle Belästigung

Anforderungen an eine Kündigung wegen des Verdachts auf sexuelle Belästigung
26.02.2013402 Mal gelesen
Ein schwerwiegender Verdacht gegen einen Arbeitnehmer, zum Beispiel der der sexuellen Belästigung, kann eine fristlose Kündigung grundsätzlich rechtfertigen. Doch wie stark muss der Verdacht gegen den Arbeitnehmer ausgeprägt sein?

Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in folgendem Fall zu beschäftigen.

Verdacht der sexuellen Belästigung einer Patientin

Der Arbeitnehmer arbeitete als Pfleger in einer Klinik. Nach den Angaben einer Patientin habe der Pfleger sie sexuell belästigt. Er habe unter anderem versucht sie zu küssen und zu umarmen. Er habe sie geduzt und ungebeten am Arm gefasst, um sie beim Gehen zu stützen. Nach diesen Vorwürfen wurde der Pfleger fristlos gekündigt. Das Gespräch mit seinem Vorgesetzten fand in seiner Wohnung unter Anwesenheit seiner Freundin und seines Kindes statt. Er wurde zuvor über die Vorwürfe nicht informiert. Der Pfleger wollte die Kündigung nicht akzeptieren und erhob Kündigungsschutzklage.

Verdachtskündigung grundsätzlich möglich

Wie die Richter des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in ihrem Urteil ausführten, kann bereits ein Verdacht eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zerstöre der Verdacht einer strafbaren Handlung oder eines Vertragsbruches das Vertrauen des Arbeitgebers in seinen Mitarbeiter, so könne dies eine Kündigung rechtfertigen. Dabei müsse der Verdacht jedoch ein dringender sein. Dies ist der Fall, wenn der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch Indizien gestützt wird und diese eine große Wahrscheinlichkeit begründen. Der Arbeitgeber müsse jedoch alle Möglichkeiten zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft haben. Der Arbeitnehmer müsse von dem Verdacht informiert werden und dazu Stellung nehmen können. Hierzu gehöre es auch, dass der Arbeitgeber dem verdächtigen Mitarbeiter mitteilt, dass eine Verdachtskündigung in Betracht komme.

Kein dringender Tatverdacht

Diese Anforderungen seien im Fall des verdächtigen Pflegers nicht gewahrt worden. So habe zunächst kein dringender Verdacht der sexuellen Belästigung einer Patientin bestanden. Umstände, die für sich genommenen keine sexuellen Belästigungen begründen, können in ihrer Gesamtheit nicht den Verdacht einer sexuellen Belästigung ergeben. Weder das Duzen der Patientin, noch das Berühren zu Unterstützung beim Gehen seien für sich genommen sexuell belästigend. Der Verdacht, dass der Pfleger versucht habe, die Patientin zu küssen und zu umarmen, sei zwar gegeben. Dies sei jedoch kein dringender Verdacht gewesen.

Keine ordnungsgemäße Anhörung

Der Pfleger sei außerdem nicht ordnungsgemäß zu dem Verdacht der sexuellen Belästigung angehört worden. Er wurde über das eigentliche Thema der Anhörung nicht informiert worden. Außerdem habe die Anwesenheit von Freundin und Kind ihn unter Druck gesetzt. Seine Verteidigung sei ihm dadurch erschwert worden.

Die Kündigungsschutzklage des Pflegers hatte Erfolg. Die Verdachtskündigung war unwirksam, sein Arbeitsverhältnis bestand somit weiter fort.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2010, 2 Sa 2022/10)

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