„Im Auftrag“ des Chefs kann nicht wirksam gekündigt werden

„Im Auftrag“ des Chefs kann nicht wirksam gekündigt werden
22.02.2013322 Mal gelesen
Kann eine Mitarbeiterin „im Auftrag“ des Chefs wirksam kündigen? Diese Frage stellte sich auch der gekündigte Arbeitnehmer und klagte bis zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Diesem Kündigungsschutzprozess war folgendes vorausgegangen. Einem Arbeitnehmer, der bisher als Kraftfahrer und Monteur tätig war, wurde fristlos gekündigt. Das Kündigungsschreiben und die vorausgegangene schriftliche Abmahnung wurden jeweils nicht vom Arbeitgeber persönlich unterzeichnet, sondern durch eine Mitarbeiterin in seinem Auftrag. Neben der Unterschrift war jeweils "i.A." vermerkt. Der Arbeitnehmer bemängelte, dass dies der Schriftform nicht genüge. Die Kündigung somit nicht schriftlich ergangen und damit unwirksam sei.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hielten die Kündigung für unwirksam. Eine Kündigung habe schriftlich zu erfolgen. Wird die Schriftform nicht beachtet, so sei die Kündigung nicht wirksam. Eine schriftliche Kündigung genüge der Schriftform nur, wenn der Arbeitgeber oder ein von diesem Bevollmächtigter eigenhändig mit Namen unterzeichne. Wird die Kündigung nur im Auftrag des Arbeitgebers unterschrieben, so ist darin keine Bevollmächtigung des unterschreibenden Mitarbeiters zu erkennen. Üblich wäre andernfalls mit dem Zusatz "i.V." zu unterschreiben. Die Kündigung sei somit mangels Beachtung der Schriftform nicht wirksam ergangen. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte Erfolg.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2007, 7 Sa 530/7)

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Beachtung der Schriftform ist ein Wirksamkeitserfordernis und muss unbedingt beachtet werden. Wie der Fall des gekündigten Kraftfahrers zeigt, sind scheinbare Kleinigkeiten dabei oft ausschlaggebend. Benötigen Sie hierzu weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, insbesondere auch zur Gestaltung von Arbeitsverträgen, berät die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

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