Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit – Arbeitnehmer kann dies zweimal beanspruchen

Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit – Arbeitnehmer kann dies zweimal beanspruchen
20.02.2013315 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob eine Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit während der Elternzeit hat.

Die Arbeitnehmerin nahm nach der Geburt ihres Kindes zunächst für die Dauer von zwei Jahren Elternzeit. Sie vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber, dass sie für 5 Monate wöchentlich 15 Stunden und anschließend für die restliche zweijährige Elternzeit wöchentlich 20 Stunden arbeiten wird. Im Anschluss an die ursprünglich vorgesehene zweijährige Elternzeit nahm die Arbeitnehmerin erneut bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes Elternzeit. Sie beantragte 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Ein Arbeitnehmer habe grundsätzlich Anspruch seine Arbeitszeit während der Elternzeit zweimal zu verringern. Dass die Arbeitnehmerin insgesamt dreimal die Verringerung der Arbeitszeit beantragt habe, stehe ihrem Anspruch nicht entgegen. Die einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Arbeitszeit zu verringern, werde auf den Anspruch der Arbeitnehmerin nämlich nicht angerechnet.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2013, 9 AZR 461/11, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18.05.2011, 5 Sa 93/10)

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