Hohe Hürden für den Auflösungsantrag des Arbeitgebers

Hohe Hürden für den Auflösungsantrag des Arbeitgebers
19.02.2013277 Mal gelesen
Wie die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zeigt, werden hohe Anforderungen an den Auflösungsantrag eines Arbeitgebers nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage gestellt.

Eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage sichert nicht immer auch den Arbeitsplatz. Der Arbeitnehmer kann sich zwar mittels eines Kündigungsschutzprozesses gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wehren, dass das Arbeitsverhältnis nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage aber fortgesetzt wird, ist nicht die Regel. Kündigungsschutzprozesse enden in der Regel durch einen Abfindungsvergleich. Nach einer für den Arbeitnehmer erfolgreichen Kündigungsschutzklage, besteht weiterhin die Möglichkeit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich zu beantragen. Das Gesetzt setzt für einen Auflösungsantrag durch den Arbeitgeber voraus, dass "Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit" nicht erwarten lassen. Wie der folgende, vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedene Fall zeigt, sind vom Arbeitgeber dabei hohe Hürden zu überwinden.

So kam es zum Auflösungsantrag.

Die Führungskraft eines Pharmaunternehmens wurde betriebsbedingt gekündigt. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung damit, dass der Arbeitsplatz weggefallen sei. Die Arbeitnehmerin klagte erfolgreich gegen die Kündigung. Der Arbeitgeber akzeptierte das erstinstanzliche Urteil nicht und legte Berufung ein. Zwischenzeitlich erzwang die Arbeitnehmerin die Weiterbeschäftigung im Betrieb.

Sie wurde hier jedoch nicht freundlich empfangen. Der Arbeitgeber wies ihr einen räumlich von ihren Mitarbeitern weit entfernten Arbeitsplatz zu, händigte ihr keinen Mitarbeiterausweis, sondern einen Besucherausweis aus und überschüttete sie mit Bergen an Arbeit. Da die Arbeitnehmerin diese nicht termingerecht erfüllen konnte, sprach der Arbeitgeber insgesamt sieben Abmahnungen aus. Er warf ihr außerdem vor, Krankheiten vorgetäuscht zu haben.

Der Arbeitgeber stellte dann im Anschluss einen Auflösungsantrag und stützte diesen auf die angeblich vorgetäuschte Krankheit und die zahlreichen Abmahnungen.

So wurde über den Auflösungsantrag entschieden.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein wiesen den Auflösungsantrag zurück. Der Arbeitgeber könne die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht aus Gründen beantragen, die er selbst geschaffen hat. Dies sei hier jedoch der Fall. Sechs der sieben Abmahnungen seien nicht berechtigt gewesen. Auch der Verdacht, die Arbeitnehmerin habe ihre Krankheit vorgetäuscht, sei nicht begründet. Die Voraussetzungen eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags seien damit nicht gegeben.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2012, 1 Sa 283 d/11)

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