Arbeitsvertrag: Ein Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen bestimmten Steuerberater für seine Steuererklärung zu beauftragen

Arbeitsvertrag: Ein Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen bestimmten Steuerberater für seine Steuererklärung zu beauftragen
18.02.2013431 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht musste sich kürzlich mit der Frage auseinandersetzen, ob im Arbeitsvertrag vereinbart werden kann, dass die die Steuererklärung des Arbeitnehmers durch einen bestimmten Steuerberater erstellt wird.

Der Arbeitnehmer sollte für die Arbeitgeberin eine gewisse Zeit in den USA tätig sein. Er vereinbarte in seinem Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin für die Zeit der Entsendung eine Nettovergütung. Außerdem wurde im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Steuererklärung des Arbeitnehmers durch eine bestimmte Steuerkanzlei erstellt werden sollte. Die Kosten dafür sollten vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Klausel im Arbeitsvertrag war im Einzelnen wie folgt formuliert:

"Das Unternehmen übernimmt für die Dauer der Entsendung die Kosten für die Steuererklärung des Mitarbeiters im Einsatzland sowie für die deutsche Steuererklärung im Jahr des Beginns der Entsendung und die deutsche Steuererklärung im Rückversetzungsjahr. Der Mitarbeiter ist hierbei zur Zusammenarbeit mit der vom Unternehmen zur Erstellung der Steuererklärung beauftragten Gesellschaft verpflichtet."

Der Arbeitnehmer klagte nun auf Feststellung, dass er nicht dazu verpflichtet sei, die Steuererklärung von der durch den Arbeitgeber bestimmten Kanzlei erstellen zu lassen.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts gaben dem Arbeitnehmer recht. Die arbeitsvertragliche Klausel unterliege der AGB-Prüfung und benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Die Pflicht seine Steuererklärung von einer bestimmten Kanzlei erstellen zu lassen, greife in die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers ein. Steuerdaten seien hochsensible Daten, das informationelle Selbstbestimmungsrecht sei damit in besonderer Weise verletzt. Die Klausel sei unwirksam.

Da eine geltungserhaltende Reduktion der AGB-Klausel nicht möglich ist, bleibt die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten der Steuererklärung zu tragen, wirksam.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2012, 8 AZR 804/11; Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 29.08.2011, 17 Sa 355/11)

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