Neues zum Betriebsübergang ...

Arbeit Betrieb
07.11.2007870 Mal gelesen

Mit einem aktuellen Urteil vom 07. November 2007 hat das Bundesarbeitsgericht erneut zu Fragen rund um den Betriebsübergang Stellung genommen.


Betriebübergänge stellen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber immer wieder vor schwierige Rechtsfragen; nicht zu letzt weil man eben sehr schnell sehr viel falsch machen kann und Fehler später praktisch überhaupt nicht mehr repariert werden können.


Unabhängig von den oft schwierigen Detailfragen liegt ein Betriebsübergang dann vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft wird.


§ 613a BGB sieht in diesem Falle zum Schutz des Arbeitnehmers vor, dass der Erwerber in das bestehende Arbeitsverhältnis eintritt und sich dieses für die Dauer eines Jahres nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern darf.
Damit soll unter anderem auch die beliebte Flucht aus Tarifverträgen erschwert werden, da häufig bei dem Erwerber andere, bzw. gar keine Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen gelten.


Fraglich war aber, inwieweit der Arbeitnehmer und der Erwerber unmittelbar im konkreten Arbeitsvertrag nachteilige Änderungen vornehmen konnten.


Das Bundesarbeitgericht hat jetzt in der Entscheidung - 5 AZR 1007/06 - klargestellt, dass dies möglich ist.


Im konkreten Fall hatte sich eine Verkäuferin mit dem Erwerber geeinigt, dass eine ihr zuvor durch ihren alten Arbeitgeber (Betriebsveräußerer), welcher nicht tarifgebunden war, gezahlte Funktionszulage zukünftig nicht mehr gezahlt wird und auch das bei dem Erwerber tariflich geregelte geringere Grundgehalt gilt, sich also ihre Arbeitsbedingungen eindeutig nachteilig ändern.
Als Ausgleich hatte sie einmalig 3.900,- Euro erhalten.


Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist diese Vergütungsreduzierung innerhalb der Jahresfrist zulässig, da sich § 613a BGB lediglich auf kollektivrechtliche Regelungen bezieht und individualrechtliche Vereinbarungen unmittelbar zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht verbietet, es also keines Sachgrundes bedarf.
Das Arbeitsgericht hatte dies in erster Instanz noch anders gesehen.


Fragen rund um den Betriebsübergang bleiben deshalb auch weiterhin spannend, da so einiges höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.


Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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