Kanzlei für Arbeits- und Familienrecht Traphan Stemmer Graute! Wir informieren! Aktuelles Urteil des BAG zur Änderung von Vertragsbedingungen nach Betriebsübergang!

Arbeit Betrieb
07.11.2007874 Mal gelesen

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom heutigen Tage klargestellt, dass die Veränderungssperre des § 613a BGB nicht individualvertragliche Abreden erfasst, auch wenn sie für den Arbeitnehmer nachteilig sind. § 613a BGB erfasst nur die einseitigen Änderungsabsichten des Betriebserwerbers. Wörtlich heißt es dort:


§ 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie rechtfertigenden Sachgrundes.

Die Klägerin war als Verkäuferin bei einer nicht tarifgebundenen Handelsgesellschaft beschäftigt. Sie bezog monatlich ein Grundgehalt von 1.099,28 Euro brutto sowie eine Funk-tionszulage in Höhe von 270,98 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis ging am 1. Juni 2004 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Am 27. Juli 2004 vereinbarten die Par-teien, das Entgelt unter Wegfall der Funktionszulage auf das bei der Beklagten tariflich geregelte Monatsentgelt von 1.041,40 Euro brutto abzusenken. Als Ausgleich erhielt die Klägerin eine Einmalzahlung in Höhe von 3.900,00 Euro. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung geltend gemacht und Fortzahlung der mit dem Betriebsveräußerer vereinbarten Vergütung gefordert.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben, denn die nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Neuregelung der Vergütung ist wirksam.




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 -
Vorinstanz: LAG Brandenburg, Urteil vom 5. September 2006 - 1 Sa 219/06 -

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes.

 

Ihr

Oliver Stemmer

Fachanwalt für Arbeitsrecht