Keine Kündigungsschutzklage gegen ehemaligen Arbeitgeber nach Betriebsübergang

Keine Kündigungsschutzklage gegen ehemaligen Arbeitgeber nach Betriebsübergang
06.02.2013672 Mal gelesen
Kann eine Kindergärtnerin nach Betriebsübergang Kündigungsschutzklage gegen den ehemaligen Betreiber der Kita erheben, wenn dieser nach Betriebsübergang auf den neuen Träger das Arbeitsverhältnis mit ihr kündigt? Mit dieser Frage musste sich das Hessische Landesarbeitsgericht beschäftigen.

Eine Gemeinde übertrug den Betrieb einer Kindertagesstätte auf den Landesverband Hessen e.V. Nach Betriebsübergang kündigte die Gemeinde das Arbeitsverhältnis mit der Leiterin der Kindertagesstätte  und bot ihr eine neue vergleichbare Stelle in einem anderen Kindergarten an. Hintergrund war, dass verschiedene Kindergärtnerinnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Betriebsüberganges  für den Fall, dass die Leiterin weiterhin die Kindertagesstätte führen würde, mit ihrer Kündigung gedroht haben. Die Kündigung durch die Gemeinde ging indes ins Leere, weil zum Zeitpunkt der Kündigung nicht die Gemeinde, sondern der Landesverband Arbeitgeber der Kindergärtnerin war. Die Kindergärtnerin erhob gleichwohl Kündigungsschutzklage gegen die Gemeinde. Sie meint, sie hätte trotz Betriebsübergangs weiterhin einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Leiterin des Kindergartens gegen die Gemeinde, den diese gegen den Landesverband durchzusetzen habe. Die Gemeinde meint, sie hätte nach Übertragung des Betriebs der Kindertagesstätte auf den Landesverband keine Möglichkeit mehr, die Beschäftigung der Leiterin beim Landesverband durchzusetzen.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass eine Kündigungsschutzklage nur Erfolg haben könne, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.  Dieser Grundsatz gilt auch im Falle eines Betriebsüberganges. Da zum Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen der Gemeinde und der Leiterin der Kindertagesstätte überhaupt nicht bestanden hat, musste die Kündigungsschutzklage abgewiesen werden.

(Quelle:  Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.11.2012 - 19 Sa 39/12, Vorinstanz Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.10.2011 - 5/9 Ca 1688/11)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Kündigungsrechts, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.