Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes sind keine Arbeitnehmer

Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes sind keine Arbeitnehmer
05.02.2013428 Mal gelesen
Sind Arzthelferinnen, die ihren Dienst als „Schwester des DRK“ verrichten, Arbeitnehmer, sodass sie sich in Konfliktfällen auf Arbeitnehmerschutzvorschriften berufen können, oder sind sie nur Vereinsmitglieder, sodass die für Arbeitnehmer geschaffenen Gesetze nicht gelten? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschäftigt.

Eine Arzthelferin trat in die Schwesternschaft des DRK ein. In dieser Eigenschaft wurde sie in verschiedenen Kliniken Vollzeit zu einer üblichen Vergütung beschäftigt. Sie erklärte bei ihrem Eintritt in die Schwesternschaft, dass sie die Mitgliederordnung verbindlich anerkenne. Diese sieht unter anderem vor, dass Streitigkeiten zwischen der Schwesternschaft und ihren Mitgliedern nicht vor Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht zu entscheiden sind.

Kurze Zeit nach ihrer Aufnahme als Mitglied hat die Schwesterschaft die Mitgliedschaft der Arzthelferin beendet, sodass diese nicht weiter in den Kliniken arbeiten konnte. Die Arzthelferin klagte gegen diese "Kündigung". Sie sieht sich als Arbeitnehmerin. Auf Ihren Fall finde das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Wesentlich ist, dass eine berufliche Tätigkeit in den Krankenhäusern der Region nur als Mitglied der Schwesternschaft möglich ist. Karikative Beweggründe spielten bei den Pflegekräften überhaupt keine Rolle, da der Eintritt in die Schwesternschaft Bedingung für eine Tätigkeit in den Kliniken sei. Die Konstruktion einer Beschäftigung über die Schwesternschaft habe nur das Ziel, den Kündigungsschutz auszuhebeln.

Die Schwesternschaft meint hingegen, dass die Arzthelferin nicht Arbeitnehmerin sei. Die Vereinsautonomie gebiete es, dass der Verein, also die Schwesternschaft, selbst regeln darf, wer bei ihr Mitglied sein darf, ohne an arbeitsrechtliche Vorschriften gebunden zu sein. Es gibt genügend Arbeitgeber, wo sich die Arzthelferin bewerben könne, ohne der Schwesternschaft beizutreten.

Das Gericht entschied, dass Schwestern des DRK keine Arbeitnehmer sind, denn die Rechtsgrundlage für deren Dienstleistung ist die Mitgliedschaft im Verein und nicht ein Arbeitsvertrag. Die Arzthelferin kann sich daher wegen ihrer fehlenden Arbeitnehmereigenschaft nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2012 - 9 Sa 1168/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 11.05.2012 - 5 Ca 3311/11

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