Eine bei einem Museum teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin durfte die von ihr geleisteten Arbeitszeiten, wie ihre Kollegen auch, selbstständig auf Zeitkarten erfassen. Für einen Tag, an dem die Mitarbeiterin nicht gearbeitet hat, war auf ihrer Zeitkarte eine geleistete Arbeitszeit von sechs Stunden eingetragen. Die das Museum betreibende Stadt hat daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin wegen Arbeitszeitbetrug fristlos gekündigt.
Die gekündigte Mitarbeiterin klagte gegen die Kündigung. Sie dürfe wegen des falschen Eintrages nicht einfach gekündigt werden. Sie wisse nicht, wie es zu der falschen Eintragung auf der Zeiterfassungskarte gekommen ist. Wenn die falsche Eintragung von ihr stammen sollte, dann ist dies sicherlich nur versehentlich geschehen. Der Arbeitgeber stellte darauf ab, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass der falsche Eintrag von der gekündigten Mitarbeiterin stamme. Bei der Selbstaufschreibung sei eine uneingeschränkte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit unabdingbar.
Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass davon ausgegangen werden kann, dass die falsche Zeiterfassung von der gekündigten Mitarbeiterin vorgenommen worden ist, ohne dass dazu noch irgendeiner Ermittlung seitens des Gerichts erforderlich ist. Das Gericht wies zudem den Vortrag der Mitarbeiterin, ihr Fehler bei der Zeiterfassung könnte versehentlich erfolgt sein, zurück. Es liegt somit ein Arbeitszeitbetrug vor. Die fristlose Kündigung der Mitarbeiterin war somit gerechtfertigt.
(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2012 - 10 Sa 270 12, Vorinstanz Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 02.05.2012 - 12 Ca 2927/11
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