Umkleidezeiten sind beim Lokomotivführer keine zu vergütenden Arbeitszeiten

Umkleidezeiten sind beim Lokomotivführer keine zu vergütenden Arbeitszeiten
04.02.2013350 Mal gelesen
Hat ein Lokomotivführer Anspruch auf Vergütung seiner Umkleidezeiten als Arbeitszeit, oder liegt das An- und Ablegen der Dienstbekleidung nicht im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse, sodass hierin keine zu vergütende Arbeitszeit liegt? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt.

Ein Lokomotivführer, der bei einem Unternehmen des Regionalverkehres auf der Schiene beschäftigt ist, benötigt nach seinen Angaben jeweils sieben Minuten für das An- und Ablegen seiner Dienstbekleidung. Diese Umkleidezeiten möchte er wie Arbeitszeit vergütet bekommen. Das Umkleiden liege im alleinigen Interesse des Arbeitgebers. Deshalb müsse der Arbeitgeber die Umkleidezeiten auch vergüten. Der Arbeitgeber meint hingegen, dass das An- und Ablegen der Dienstbekleidung nicht im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse erfolge und somit keine Arbeitszeit vorläge. Selbst wenn die Umkleidezeit als Arbeitszeit anzusehen wäre, müsste sie nicht vergütet werden, da der Tarifvertrag dies nicht vorsieht.

Das Gericht entschied, dass die vom Lokomotivführer geschuldete Leistung dessen Tätigkeit als Triebwagenführer ist. Nur diese ist zu vergüten. Das Umkleiden und Rüsten gehört nicht zur zu vergütenden Tätigkeit eines Lokomotivführers. Dies ist nicht Gegenstand der vertraglich geschuldeten Tätigkeit eines Lokführers. Er hat somit keinen Anspruch auf Vergütung seiner Umkleidezeiten.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom  25.09.2012- 5 Sa 275/11)

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