Ein Unternehmen teilte seinem Betriebsrat mit, dass die unbefristete Besetzung einer offenen Stelle mit einer Leiharbeitnehmerin geplant sei und erbat dessen Zustimmung hierzu. Diese wurde verweigert. Der dauerhafte Einsatz von Leiharbeitnehmern widerspräche dem Gesetz. Dessen Ziel sei es nicht, Stammarbeitsplätze in Leiharbeitsplätze zu verwandeln. Das Unternehmen besetzte den Arbeitsplatz dennoch mit der Leiharbeitnehmerin und beantragte bei Gericht die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats. Es vertrat die Ansicht, die dauerhafte Besetzung der offenen Stelle mit einem Leiharbeitnehmer sei mit nationalem und europäischem Recht zu vereinbaren. Die Besetzung mit der Leiharbeitnehmerin sei zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes erforderlich. Der Betriebsrat hätte seine Zustimmung nicht verweigern dürfen.
Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass der Dauerverleih von Arbeitskräften nach neuerem Recht unzulässig ist. Das neuere europäische Recht erlaubt nur eine "vorrübergehende" Arbeitnehmerüberlassung. Diese Vorgabe hat das deutsche Recht zu beachten. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zur dauerhaften Besetzung der offenen Stelle mit der Leiharbeitnehmerin daher zu Recht verweigert.
(Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11 Vorinstanz: Arbeitsgericht Braunschweig vom 29.03.2012)
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