Eine bestimmte Formulierung kann von einem Arbeitnehmer in einem Arbeitszeugnis nicht zwangsweise durchgesetzt werden

Eine bestimmte Formulierung kann von einem Arbeitnehmer in einem Arbeitszeugnis nicht zwangsweise durchgesetzt werden
04.02.2013354 Mal gelesen
Kann eine bestimmte Formulierung oder ein bestimmter Wortlaut in einem Arbeitszeugnis mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn sich ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vor einem Gericht darauf geeignet haben, dass ein „wohlwollendes Zeugnis“ auszustellen ist? Mit dieser Frage musste sich das Sächsische Landesarbeitsgericht beschäftigen.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht  unter anderem darauf geeinigt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein "wohlwollendes Arbeitszeugnis" auszustellen habe, dass "seiner beruflichen Entwicklung dienlich" ist. 

Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer erst nach mehrfacher Aufforderung und nachdem der Arbeitnehmer ihm einen vorformulierten Zeugnisentwurfs vorgelegt hat, ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer war mit den Formulierungen in dem Zeugnis indes nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach würden die dortigen Formulierungen seine Arbeitsleistungen böswilligt und schädlich bewerten.

Der Arbeitnehmer beantragte daher bei Gericht, mithilfe eines Zwangsgeldes den Arbeitgeber dazu zu zwingen, eine bestimmte Formulierung in das Arbeitszeugnis aufzunehmen.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht entschied jedoch,  dass sich aus der vor Gericht getroffenen Vereinbarung auf Erteilung eines "wohlwollenden Zeugnisses" kein Anspruch auf eine bestimmte  Formulierung oder einen bestimmten Wortlaut ergibt.

(Quelle:  Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 06.08.2012 - 4 Ta 170/12 (9), Vorinstanz: Arbeitsgericht Leipzig, Beschluss vom 02.05.2012 - 9 Ca 2927/11)

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