Im Dezember 2009 schloss ein 57-jähriger Arbeiter mit einem Frachtabfertigungsunternehmen einen Arbeitsvertrag ab, der am Frankfurter Flughafen Nacht- und Wechselschicht vorsah. Zu Beginn seiner Tätigkeit legte der frisch eingestellte Arbeitnehmer verschiedene ärztliche Bescheinigungen vor, die alle erklärten, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Nachtzeit arbeiten soll. Der Arbeitgeber focht darauf hin den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung über die Einsatzfähigkeit an.
Der Arbeiter hielt die Anfechtung für nicht gerechtfertigt. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied hingegen, dass der Arbeitnehmer bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages gewusst hat, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Da der Vertrag jedoch eine Nachtschichttauglich voraussetzt, liegt im Verschweigen der Nachtschichtuntauglichkeit bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine arglistige Täuschung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber ist in Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer darauf angewiesen, dass alle Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden könne. Er durfte daher den Arbeitsvertrag wegen arglister Täuschung anfechten.
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