Deutsche Telekom AG – Beförderungsrunde 2012 - Beschlüsse des VG Minden zu A8, A9_VZ und A13_VZ+Z

Arbeit Betrieb
27.01.20131571 Mal gelesen
Nachdem die DTAG Mitte November die Beförderungsentscheidungen bekanntgegeben hatte, kam es zu einer Fülle von Konkurrentenklagen. Erste Gerichtsbeschlüsse liegen vor.

Zur Vorbereitung der Beförderungsentscheidungen hatte die DTAG Im Laufe des Jahres 2012 praktisch sämtliche Beamtinnen und Beamten dienstlich beurteilt. Die Beförderungen stützen sich auf die Endnote der Beurteilungen. Gleichzeitig hatte die DTAG die Beurteilungen mit den Beförderungen synchronisiert. Es wurden nur soviele Bestnoten vergeben, wie auch Beförderungsplanstellen vorhanden sind. Bereits die Beurteilungen hatten zahlreiche Widersprüche und Klagen ausgelöst. Sie sind zu einem großen Teil auch nicht nachvollziehbar: So wurde z.B. eine Reihe von Beamtinnen und Beamten gegenüber der Vorbeurteilung 2011 um zwei Notenstufen herabgewertet. Oder die Beurteilungen wurden von Vivento-Beratern vorgenommen, ohne dass deren Zuständigkeit klar geregelt ist. Bei beurlaubten Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, die bei Tochtergesellschaften außertariflich beschäftigt sind, enthielten die Beurteilungen keinen Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit.

 Mittlerweile haben mehrere Verwaltungsgerichte der Telekom die Vornahme der Beförderungen untersagt.

Das Verwaltungsgericht Minden traf am 14.01.2013 mehrere inhaltlich im wesentliche gleich lautende Beschlüsse betr. die Besoldungsgruppen A8, A9_VZ und A13_VZ Z (10 L 745/12). Das Gericht beanstandet - wie zuvor schon das VG Arnsberg in einem Beschluss vom 13.12.2012 - dass die Telekom das Beurteilungsverfahren so ausgestaltet hat, dass mit der Beurteilung faktisch auch schon die Auswahl getroffen worden ist, obwohl Beurteilung und Auswahl zwei zu trennende Verfahrensschritte sind. Zum anderen hat das Gericht Zweifel daran, dass die Planstellen gerecht auf die jeweiligen Konzerneinheiten verteilt worden sind. Aus diesem Grund erstreckt sich die Wirkung der Beschlüsse, soweit es um die jeweilige Besoldungsgruppe geht, auf sämtliche Konzerneinheiten und nicht nur auf die Einheit, in der der klagende Beamte tätig ist. Die Planstellenverteilung will das VG allerdings erst im Hauptsacheverfahren detailliert prüfen.

 VG Minden - 14.01.2013 - 10 L 873/12  (betreffend die Besoldungsgruppe A13_VZ Z. Die anderen Beschlüsse zu A8 und A9_VZ lauten im wesentlichen gleich).

Wir rechnen damit, dass die DTAG gegen diese Beschlüsse Beschwerde einlegt. Das Beförderungsverfahren wurde vorläufig gestoppt. 

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