Deutsche Telekom AG – Zuweisungen – Senior Referentin Qualitätsmanagement bei der VCS GmbH in Bremerhaven

Arbeit Betrieb
27.01.2013999 Mal gelesen
Das VG Bremen hat durch Beschluss vom 21.01.2013 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG wiederhergestellt.

Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen: 6 V 1892/12

Gegenstand der Zuweisung ist die Tätigkeit einer "Senior Referentin Managementsupport" A12 bei der VCS GmbH in Bremerhaven. Die DTAG hatte die Zuweisung angeordnet und zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet. Das Verwaltungsgericht hält diese Zuweisung für rechtswidrig. Die Entscheidung wird folgendermaßen begründet:

1. Die Tätigkeit sei wahrscheinlich nicht amtsangemessen. Zur Amtsangemessenheit zähle die Übertragung eines Aufgabenkreises, der dem abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Amt des Beamten entspreche. Bereits aus der Zuweisungsverfügung müsse sich ausdrücklich und unmissverständlich ergeben, welches abstrakte Funktionsamt ein Beamter künftig innehaben wird. Bezogen auf die Tätigkeit einer "Senior Referentin Managementsupport" in Bremerhaven sei diese Voraussetzung nicht erfüllt:

a) Die Bezeichnung bezeichne für sich genommen keinen hinreichend definierten Aufgabenbereich.

 Auch die konkretisierende Aufzählung der einzelnen Tätigkeiten wie z.B.

  • Proaktive Ausarbeitung, Abstimmung und Umsetzung von Qualitätskonzepten und Handlungsempfehlungen für Kunden und Management,
  • Monitoring und qualitative Wertung von standortbezogenen Projekten,
  • Qualitätssteuerung von In-/Outbound- und Backoffice-Projekten

reiche nicht aus. Die Aufzählung sei teilweise inhaltslos und unverständlich und bestehe aus floskelhaften Wendungen.

2. Auch die Bewertung A12 sein nicht nachvollziehbar. Es sei zweifelhaft, ob die DTAG einen Vergleich mit den früheren hoheitlichen Funktionen bei der Deutschen Bundespost vorgenommen habe, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht fordere.

Das VG Bremen folgt ausdrücklich nicht der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, die zumindest in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei summarischer Überprüfung von der Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeiten ausgehen.

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