Dürfen Elternzeiten im Arbeitszeugnis aufgeführt werden?

Dürfen Elternzeiten im Arbeitszeugnis aufgeführt werden?
24.01.20131494 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, ob eine Arbeitnehmerin durch ihr Arbeitszeugnis diskriminiert wurde. Dieses enthielt Angaben zur Elternzeit der Arbeitnehmerin.

Als Visitenkarte im Berufsleben, ist das Arbeitszeugnis für den Arbeitnehmer unentbehrlich. Das Arbeitszeugnis entscheidet oft darüber, ob der Arbeitnehmer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird oder nicht. Das Arbeitszeugnis muss klar und wohlwollend formuliert werden. Es muss der wahr sein und darf natürlich nicht diskriminieren.

Elternzeit wurde im Arbeitszeugnis vermerkt

Die Arbeitnehmerin war bei einem Unternehmen der Softwarebranche 5 ½ Jahre beschäftigt. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses war sie über ein Jahr nicht aktiv im Betrieb beschäftigt, sondern in Elternzeit. Diese Elternzeit wurde im Arbeitszeugnis aufgeführt. Die Arbeitnehmerin fühlte sich dadurch diskriminiert. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von mindestens 10.000 ? wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Zeugnis wurde ihr auf Verlangen neu ausgestellt, die Elternzeit wurde nicht mehr erwähnt.

Arbeitnehmerin wird durch Zeugnis nicht diskriminiert

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nun über den Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmerin zu entscheiden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Arbeitnehmerin nicht diskriminiert wurde. Die Elternzeit durfte im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Das Gericht berief sich dabei auf die Rechtsprechung des höchsten Gerichts in Arbeitssachen, dem Bundesarbeitsgericht. Danach dürfen erhebliche Ausfallzeiten im Zeugnis erwähnt werden, wenn sonst der Eindruck entstehen würde, die Beurteilung beruhe auf den Erfahrungen während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses. Unwesentliche Fehlzeiten dürfen dagegen keine Erwähnung finden. Das Landesarbeitsgericht zog in seiner Beurteilung, ob die Fehlzeiten wesentlich oder unwesentlich waren, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Lage der Fehlzeiten und die Eigenheiten der Branche heran. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis insgesamt nur 5 ½ Jahre dauerte und die einjährige Elternzeit am Schluss des Arbeitsverhältnisses genommen wurde. Die Softwarebranche sei eine sich schnell und dynamisch entwickelnde Branche. Der potenzielle neue Arbeitgeber habe ein Interesse daran zu wissen, wann die Arbeitnehmerin zuletzt im Betrieb tätig war, ob sie also auf dem neuesten Wissenstand ist. Die Erwähnung der Elternzeit im Zeugnis soll diese Information liefern. Sie sei somit keine Diskriminierung der Arbeitnehmerin aufgrund ihres Geschlechts.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.05.2012 - 4 Sa 114/12 - Vorinstanz: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 29.11.2011 - 5 Ca 3185/11)

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