Möglichkeiten und Grenzen der Arbeitnehmerüberwachung sollen im Beschäftigtendatenschutzgesetz geregelt werden

Möglichkeiten und Grenzen der Arbeitnehmerüberwachung sollen im Beschäftigtendatenschutzgesetz geregelt werden
18.01.2013414 Mal gelesen
Das geplante Beschäftigtendatenschutzgesetz soll Arbeitnehmer stärker vor Bespitzelung durch den Arbeitgeber schützen und Arbeitgebern Rechtssicherheit geben.

Parallel zu den Vorwürfen eines ehemaligen Detektivs bei Aldi, konnte sich die schwarz-gelbe Koalition auf einen Entwurf zum Beschäftigtendatenschutzgesetz einigen. Dieser soll Möglichkeiten und Grenzen der Arbeitnehmerüberwachung regeln, Arbeitnehmer stärker vor Bespitzelung durch den Arbeitgeber schützen und Arbeitgebern Rechtssicherheit geben. Die Beratung des Entwurfs zum "Beschäftigtendatenschutzgesetz" sollte im Bundestag bereits am 16. Januar stattfinden. Der Termin wurde nun verschoben. Vorab nun einige Einblicke in das geplante Gesetz.

Heimliche Videoüberwachung verboten

Der Entwurf des "Beschäftigtendatenschutzgesetz" sieht ein ausdrückliches Verbot der heimlichen Videoüberwachung vor. Heimliche Rundum-Kontrollen der Arbeitnehmer durch Videokameras waren nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch bisher schon rechtswidrig. Nur wenn ein konkret begründeter Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter eine strafbare Handlung oder eine andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers begangen hat, darf der Arbeitgeber versuchen ihn mittels einer Überwachung per Videokamera zu überführen. Das geplante "Beschäftigtendatenschutzgesetz" sieht nun ein vollständiges Verbot der verdeckten Videoüberwachung vor.

Offene Videoüberwachung

Wann eine offene Videoüberwachung möglich sein soll, wird durch den Gesetzesentwurf nun konkret vorgegeben. So kann eine offene Videoüberwachung nun "zur Wahrnehmung des Hausrechts", "zum Schutz des Eigentums", "zur Sicherung von Anlagen", "zur Abwehr von Gefahren" oder auch "zur Qualitätskontrolle" eingesetzt werden. Die offene Videoüberwachung ist jedoch an weitere Voraussetzungen geknüpft. Beispielsweise sind nach dem Gesetzesentwurf "Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume" von der offenen Videoüberwachung ausgeschlossen.

Facebook- und Computerdaten

Nach dem Gesetzesentwurf können Daten aus sozialen Netzwerken wie Facebook nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers verwendet werden. Dabei darf die Verweigerung der Einwilligung für den Arbeitnehmer keine negativen Folgen haben. Computerdaten dürfen nur zur Aufdeckung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen abgeglichen werden.

Welche Änderungen sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber tatsächlich ergeben werden, wird bis zur Verabschiedung des geplanten Beschäftigtendatenschutzgesetzes offen bleiben. Wir informieren weiter. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

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