Bedrohung des Vorgesetzten rechtfertigt die fristlose Kündigung

Bedrohung des Vorgesetzten rechtfertigt die fristlose Kündigung
14.01.2013337 Mal gelesen
Die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers pausiert nicht während der Arbeitszeit. Sie hat jedoch ihre Grenzen. Ob diese bei der Bedrohung des Vorgesetzten überschritten sind, musste das Arbeitsgericht Mönchengladbach kürzlich entscheiden.

Der Arbeitnehmer kann seine Meinung auch während der Arbeitszeit frei äußern. Dies ist nicht davon abhängig, ob sie rational oder emotional, begründet oder grundlos, nützlich oder schädlich ist. Die Meinungsfreiheit hat jedoch Grenzen. Ob diese bei der Bedrohung des Vorgesetzten überschritten sind, musste das Arbeitsgericht Mönchengladbach in folgendem Fall entscheiden.

"Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal." Nach diesen Äußerungen zu seinem unmittelbaren Vorgesetzten kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach entschied, dass die fristlose Kündigung zu Recht ausgesprochen wurde. Die Meinungsfreiheit rechtfertige die Bedrohung des Vorgesetzten nicht. Formalbeleidigungen oder Schmähungen werden von der Meinungsfreiheit nicht erfasst. Auch sei das Verhalten des Arbeitnehmers strafrechtlich relevant. Bereits ein Jahr zuvor sei der Arbeitnehmer ebenfalls wegen Bedrohung seines Vorgesetzten abgemahnt worden. Die fristlose Kündigung war somit "ultima ratio" und damit gerechtfertigt.

(Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 07.11.2012 - 6 Ca 1749/12)

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