Klagefrist - Kündigungsschutzklage muss auch bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber erhoben werden

Klagefrist - Kündigungsschutzklage muss auch bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber erhoben werden
11.01.2013425 Mal gelesen
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber Verhandlungen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen.

Mit der Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen. Dabei muss er jedoch die Klagefrist einhalten. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird diese Klagefrist nicht eingehalten, so kann der Arbeitnehmer nur noch versuchen, die nachträgliche Zulassung seiner Klage zu erreichen. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann sonst nicht mehr geltend gemacht werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste kürzlich darüber entscheiden, ob die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin nachträglich zugelassen werden kann, weil sie mit ihrem Arbeitgeber in Verhandlungen stand.

Dem Antrag vorausgegangen war die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 07.11.2011. Die Arbeitnehmerin unterrichtete ihren Arbeitgeber am 25.11.2011 über ihre Schwangerschaft. Nach Darstellung der Arbeitnehmerin signalisierte ihr dieser, dass über die Kündigung unter diesen neuen Umständen nochmal verhandelt werden könne. Am 28.11.2011, also am letzten Tag der Klagefrist, teilte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin mit, dass die Verhandlung über die Kündigung am nächsten Tag stattfinden solle. Trotz dieser Verhandlung blieb es letztendlich jedoch bei der Kündigung. Die Arbeitnehmerin reichte Kündigungsschutzklage ein und beantragte die nachträgliche Zulassung der Klage, da die Klagefrist zwischenzeitlich überschritten war.

Das Kündigungsschutzgesetz sieht vor, dass eine zu spät eingereichte Kündigungsschutzklage nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden kann. Der Arbeitnehmer muss, trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt, verhindert gewesen sein, die Klagefrist einzuhalten. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ging davon aus, dass es dafür nicht ausreichend sei, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Verhandlungen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen. Erst wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart oder eine diesbezügliche Zusage macht, kann der Arbeitnehmer von der Erhebung der Kündigungsschutzklage absehen. Dies war hier nicht der Fall. Die Arbeitnehmerin hätte trotz den Verhandlungen die Kündigungsschutzklage innerhalb der Klagefrist erheben müssen und kann aus diesem Grund die Unwirksamkeit ihrer Kündigung nun nicht mehr geltend machen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 44/12, Urteil vom 02.11.2012 - 6 Sa 1754/12)

Wird eine Kündigungsschutzklage zu spät erhoben, die Klagefrist also nicht beachtet, so ist die Gefahr groß, dass die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Informieren Sie sich und handeln Sie deshalb rechtzeitig.

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