Schadenersatz in Höhe von 500.000 € wegen Mobbings?

Schadenersatz in Höhe von 500.000 € wegen Mobbings?
09.01.2013366 Mal gelesen
Schadenersatz oder Schmerzensgeld wegen Mobbings kann nur verlangt werden, wenn die Vorfälle über die im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituationen hinausgehen.

Mobbing liegt nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn ein Arbeitnehmer durch seine Kollegen oder durch Vorgesetzte wiederholt und systematisch schikaniert, angefeindet oder diskriminiert wird. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz kann durch Mobbing begründet werden. Will der Betroffene einen Schmerzensgeld- oder Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend machen, so hat er den Beweis zu führen, dass es sich tatsächlich um Mobbing und nicht nur um einen üblichen Konflikt am Arbeitsplatz handelt. Diese Abgrenzung war in folgendem Fall, den das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden hatte, ausschlaggebend.

Ein seit 1987 am Krankenhaus in Lünen beschäftigter Arzt bewarb sich 2001 auf die Chefarztstelle der neurochirurgischen Abteilung. Diese leitete er gut ein Jahr, bevor sich das Krankenhaus für einen anderen Bewerber entschied. Als neuer Chefarzt wurde dieser nun zum Vorgesetzten des die Abteilung bisher kommissarisch leitenden Oberarztes. Der Oberarzt fühlte sich in der Folge von seinem Vorgesetzten gemobbt und wechselte aus diesem Grund nach längerer Arbeitsunfähigkeit in die Abteilung medizinisches Controlling. Mit einer Klage gegen seinen ehemaligen Vorgesetzten forderte der Oberarzt von diesem nun 500.000 € Schadenersatz. Durch die vielen Übergriffe des Chefarztes sei er psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden. Dadurch habe er erhebliche Einkommenseinbußen erlitten.

Wie das Landesarbeitsgericht Hamm ausführt, kann Schmerzensgeld oder Schadenersatz erst dann verlangt werden, wenn die Vorfälle über die im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituationen hinausgehen. Mobbing liegt erst vor, wenn "unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird." Dass diese Grenze überschritten wurde, konnte der klagende Oberarzt nicht beweisen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012 - 11 Sa 722/10)

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