Betriebsrat darf nicht in Personalinformationssystem herumschnüffeln

Arbeit Betrieb
21.12.2012262 Mal gelesen
Wer als Betriebsrat unerlaubt auf das elektronische Personalinformationssystem des Arbeitgebers Zugriff nimmt, muss mit einschneidenden Konsquenzen rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg.

Vorliegend ging es um einen Krankenpfleger, der bereits seit mehreren Jahren als Betriebsrat tätig war. Nachdem er in zahlreichen Fällen unbefugt auf das Personalinformationssystem Zugriff mit persönlichen Daten der Mitarbeiter Zugriff genommen hatte, beantragte der Arbeitgeber vor Gericht den Ausschluss dees Betriebsrates aus diesem Gremium. Darüber hinaus beantragte das Unternehmen, dass die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung ersetzt wird.

 

Hierzu entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.11.2012 (Az. 17 TaBV 1318/12), dass der Antrag auf Auschluss des Betriebsrates begründet ist. Denn er hat durch den unzulässigen Zugriff auf persönliche Daten der Arbeitnehmer auf erhebliche Weise gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen hat. Darüber hinaus hat er das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter verletzt.

 

Das Gericht wies jedoch den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zurück. Dies begründeten die Richter damit, dass er lediglich in seiner Funktion als Betriebsrat gehandelt hat. Es ging dem Arbeitnehmer jedoch nicht darum, die persönlichen Daten der Arbeitnehmer zu privaten Zwecken zu missbrauchen.

 

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