Bundesarbeitsgericht zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer Fortsetzungserkrankung

Arbeit Betrieb
14.10.20072407 Mal gelesen

Wird ein Arbeitnehmer wiederholt wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, so hat er einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Zwölf-Monats-Frist erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wird und die Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus fortbesteht (BAG Urteil vom 14.3.2007, 5 AZR 514/06)

Der Kläger war seit 1993 bei der Beklagten als Monteur beschäftigt. In der Zeit vom 10.5.2004 bis zum 15.3.2005 war er arbeitsunfähig krank und erhielt für die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ab dem 16.3.2005 arbeitete er wieder und war seit dem 25.4.2005 erneut wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2005 an.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen ab dem 11.5.2005. Zur Begründung berief er sich auf § 3 Abs.1 S.1 Nr.2 EFZG, wonach bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung nach Ablauf von zwölf Monaten ein weiterer Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen beginne. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen.
Nach der insoweit abschließenden Regelung in § 3 Abs.1 S.2 EFZG haben Arbeitnehmer, die infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig werden, wegen der wiederholten Arbeitsunfähigkeit nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig waren (Nr.1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Nr.2).

Die Voraussetzungen von § 3 Abs.1 S.2 Nr.1 EFZG sind im Streitfall nicht erfüllt, da der Kläger weniger als sechs Monate nach der ersten Arbeitsunfähigkeit ein zweites Mal wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig geworden ist. Er hat auch nicht die Zwölf-Monats-Frist gemäß § 3 Abs.1 S.2 Nr.2 EFZG erfüllt. Denn insoweit ist erforderlich, dass zwischen dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der zweiten Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten liegt.

§ 3 Abs.1 S.2 Nr.2 EFZG greift daher nicht ein, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - schon vor Ablauf der Zwölf-Monats-Frist wieder arbeitsunfähig wird und die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Zwölf-Monats-Frist hinaus bestehen bleibt. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der eindeutig auf den Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit abstellt, und steht auch im Einklang mit dem Zweck der Norm, Arbeitgeber höchstens alle zwölf Monate mit der Entgeltfortzahlung wegen ein und derselben Krankheit zu belasten.

Weitere Informationen:

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt &
Facha
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Quelle: BAG online