In dem Fall hatte ein Mitarbeiter seine Kollegen bei Facebook als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet. Daraufhin hatte sein Arbeitgeber ihm fristlos gekündigt. Der Richter erklärte die fristlose Kündigung zwar für unwirksam, weil der Mitarbeiter spontan gehandelt habe und daher vorher abgemahnt hätte werden müssen. Doch im Urteil wies man auch darauf hin, dass ein Facebook-Eintrag schwerer wiege, als eine wörtliche Äußerung. Hier war ein besonderes Problem, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen zu den FB-Freunden des Klägers zählten und die Beleidigungen lesen konnten. Es ist nicht der erste Fall, in dem ein Arbeitnehmer seinen Hut nehmen muss wegen Online-Beleidigungen. Auch das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte im Oktober die Kündigung eines Auszubildenden für rechtens, der auf seinem Facebook-Profil seinen Arbeitgeber unter anderem als "menschenschinder" bezeichnet hatte (Az: 3 SA 644/12).
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