Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz. In schwerwiegenden Fällen kann eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Internetnutzung während der Arbeitszeit auch ohne vorherige Abmahnung geschehen. Ob eine hinreichend schwere Pflichtverletzung auf Seiten des Arbeitnehmers zu bejahen ist, hängt vom Umfang der Internetnutzung und der damit verbundenen Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab. Hier ist insbesondere das Surfen auf Seiten mit pornografischen oder gewaltverherrlichenden Inhalten zu nennen.
RA Sagsöz, BONN
Bundesarbeitsgericht 31.05.2007 AZ 2 AZR 200/06