Die klagende Abiturientin fühlte sich wegen ihrer Religionszugehörigkeit diskriminiert. Der beklagte Zahnarzt habe nicht während des Bewerbungsverfahrens auf eine Kleiderordnung verwiesen. Er habe vielmehr das Tragen des Kopftuchs aus Gründen der Gleichbehandlung der Frau abgelehnt.
Die Richter sind in ihrem Urteil zu der Auffassung gelangt, dass der Zahnarzt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt, da er die Klägerin wegen ihrer Religion benachteiligt hat. Sie sprachen ihr daher eine Entschädigung in Höhe von 1.470,00 € zu. Dieser Betrag entsprach drei Monatsgehältern. Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Tragen des Kopftuchs "unmittelbare Ausübung der Religionsfreiheit" sei und eben keine "Marotte". Auch lasse sich das Kopftuch ohne Probleme mit der in der Praxis üblichen weißen Kleidung kombinieren, so dass auch ein zahnmedizinischer Grund nicht bestehe.
Dem steht auch die Berufsausübungsfreiheit des Zahnarztes nicht entgegen. Sie steht nämlich unter einem Gesetzesvorbehalt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist ein zulässiger Gesetzesvorbehalt. Die Richter argumentierten, dass der Zweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes darin liege, dem "menschlichen Grundübel" der Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken. Dem Zahnarzt war eine Berufung auf gesetzliche Ausnahmevorschriften deshalb verwehrt worden, weil der Erlass eines Kopftuchverbots nur kirchlichen Einrichtungen und nicht privaten Arbeitgebern erlaubt ist.
Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant:
ArbG Cottbus: Arbeitgeber darf Dienstkleidung vorschreiben
LAG Köln zur Diskriminierung von Männern durch Pilotenmütze
ArbG Köln: Nicht nur Männer dürfen zum Tragen einer Piloten Mütze verpflichtet werden
LAG Köln: Zulässigkeit von Vorschriften des Arbeitgebers über Kleidung und Erscheinungsbild der Arbeitnehmer