Ablehnung einer Bewerbung wegen Kopftuchtragen ist diskriminierend

Arbeit Betrieb
23.11.2012358 Mal gelesen
Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 28.03.2012 (Az. 55 Ca 2426/12) entschieden, dass die Ablehnung einer Bewerberin bereits im Zuge des Bewerbungsverfahrens, weil sie angibt, das Kopftuch auch während der Arbeitszeit nicht ablegen zu wollen, diskriminierend ist und wegen des Verstoßes gegen ein Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu einer Entschädigung führt.

Die klagende Abiturientin fühlte sich wegen ihrer Religionszugehörigkeit diskriminiert. Der beklagte Zahnarzt habe nicht während des Bewerbungsverfahrens auf eine Kleiderordnung verwiesen. Er habe vielmehr das Tragen des Kopftuchs aus Gründen der Gleichbehandlung der Frau abgelehnt.

Die Richter sind in ihrem Urteil zu der Auffassung gelangt, dass der Zahnarzt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt, da er die Klägerin wegen ihrer Religion benachteiligt hat. Sie sprachen ihr daher eine Entschädigung in Höhe von 1.470,00 € zu. Dieser Betrag entsprach drei Monatsgehältern. Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Tragen des Kopftuchs "unmittelbare Ausübung der Religionsfreiheit" sei und eben keine "Marotte". Auch lasse sich das Kopftuch ohne Probleme mit der in der Praxis üblichen weißen Kleidung kombinieren, so dass auch ein zahnmedizinischer Grund nicht bestehe.

Dem steht auch die Berufsausübungsfreiheit des Zahnarztes nicht entgegen. Sie steht nämlich unter einem Gesetzesvorbehalt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist  ein zulässiger Gesetzesvorbehalt. Die Richter argumentierten, dass der Zweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes darin liege, dem "menschlichen Grundübel" der Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken. Dem Zahnarzt war eine Berufung auf gesetzliche Ausnahmevorschriften deshalb verwehrt worden, weil der Erlass eines Kopftuchverbots nur kirchlichen Einrichtungen und nicht privaten Arbeitgebern erlaubt ist.

 

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