ArbG Cottbus: Arbeitgeber darf Dienstkleidung vorschreiben

Arbeit Betrieb
07.11.2012307 Mal gelesen
Wie das Gericht in dem Verfahren Az. 6 Ca 1554/11 entschieden hat kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner Weisungsbefugnis eine Bekleidung für seine Belegschaft vorschreiben. Bei Weigerung kann dieses Verhalten eine verhaltensbedingte Kündigung begründen.

In dem vor dem Arbeitsgericht in Cottbus anhängigen Verfahren klagte eine Arbeitnehmerin gegen eine verhaltensbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis wegen "Missachtung der Vorgaben zur einheitlichen Dienstbekleidung" beendet. Zu Recht, wie das Gericht befand. Ein Arbeitnehmer verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten wenn er, so das Gericht, entgegen der Weisung des Arbeitgebers nicht die Vorgaben für die am Arbeitsplatz zu tragende Dienstbekleidung einhält.

 

In dem konkreten Fall ging es um die Fragen, ob der Arbeitgeber die Anschaffung von Dienstkleidung anordnen kann. Der Arbeitgeber hatte seine Beteiligung in diesem Zusammenhang auf 200 € beschränkt. Dies befand das Gericht unter Hinweis auf das allgemeine anerkannte Weisungsrecht des Arbeitgebers als rechtmäßig. Die Vorgaben des Arbeitgebers entsprächen ferner dem billigen Ermessen. Zwar würde hierdurch der Arbeitnehmer mit einem gewissen zeitlichen Aufwand belastet und müsse vor allem finanziell in Vorlage treten. Andererseits würde dem Arbeitnehmer dadurch aber die Möglichkeit eröffnet, seine individuellen Vorstellungen innerhalb der gestellten Vorgaben insbesondere in Hinsicht auf Hersteller, Schnitt, Material, Verkaufsgeschäft selbst zu bestimmen. Die mit der Selbstbeschaffung verbundene Notwendigkeit, zumindest zunächst finanziell in Vorlage zu treten, stellt keine schwerwiegende Belastung des Arbeitnehmers dar.

 

In dem zu entscheidenden Fall weigerte sich die Arbeitnehmerin den neuen Anweisungen einer einheitlichen Dienstbekleidung Folge zu leisten. Auch nach einer ersten Abmahnung widersetzte sich die Klägerin der zulässigen Weisung. Auf die zweite Abmahnung folgte sodann die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsvertrages.

 

Nach Ansicht des Gerichts war hier das Interesse des Arbeitgebers durch die eingeführte Kleiderordnung ein einheitliches Erscheinungsbild, die sofortige Erkennbarkeit eines Verkäufers für den Kunden und ein Imagegewinn für das gesamte Unternehmen zu erreichen, höher zu bewerten, als das Recht des Arbeitnehmers bei der Arbeit Kleidung der persönlichen Wahl zu tragen. Es sei dem Arbeitgeber nicht auf Dauer zumutbar, eine Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen, die als einzige Mitarbeiterin im Unternehmen zur Arbeit nicht in der einheitlichen Dienstkleidung erscheint. Durch die Weigerung würden das Interesse des Arbeitgebers an der Einführung eines einheitlichen Erscheinungsbildes, der sofortigen Erkennbarkeit der Verkäufer für den Kunden und der damit beabsichtigte Imagegewinn der Beklagten letztendlich grundlos nachhaltig verhindert.

 

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