Wenn der Arbeitgeber umzieht

Arbeit Betrieb
20.09.2007916 Mal gelesen

Es gibt viele Gründe für eine Betriebsverlegung. Zu nennen sind beispielsweise Einsparungen durch Nutzung von Synergieeffekten, Senkung von Fixkosten oder die Vermeidung langer Transporte. Für die Angestellten heißt dies, dass ihre bisherige Beschäftigung am alten Arbeitsort entfällt und sich überlegen müssen, ob sie dem Arbeitgeber hinterherziehen.

Wird die Betriebsstätte nur um weniger als fünf Kilometer verlegt, ist der Arbeitnehmer stets verpflichtet, in der neuen Betreibsstätte weiterzuarbeiten. Bei größeren Entfernungen richtet sich diese Verpflichtungen nach der jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Wenn eine entsprechende Vertragsklausel existiert, kann der Arbeitgeber anordnen, dass der Mitarbeiter umzieht.

Anders ist die Rechtslage, wenn im Arbeitsvertrag hierzu nichts geregelt ist: Dann besteht keine Pflicht zum Umzug und der Arbeitnehmer darf seine Tätigkeit an sich weiter an der alten Betriebsstätte verrichten. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen - also auch bezüglich des bisherigen Arbeitsortes - gekündigt wird und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis mit neuem Einsatzort angeboten wird. Erklärt sich der Mitarbeiter hiermit einverstanden, ändert sich der Arbeitsvertrag entsprechend.

Anders ist die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos ablehnt. Dann endet das Arbeistverhältnis aus betreiebsbedingten Gründen, da eine Weiterbeschäftigung am alten arbeistort nicht mehr möglich ist: Die alte Betriebststätte ist ja weggefallen.

Der Arbeitnehmer kann das Änderungsnagebot auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderungskündigung "sozialwidrig", also rechtswidrig war. Dann nimmt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit zunächst bis zur gerichtlichen Klärung in dem neuen Einsatzort auf. Erklärt das Gericht die Kündigung für rechtswidrig, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu den alten Bedingungen weiterbeschäftigen. Urteilt das Arbeitsgericht hingegen, dass die Änderungskündigung rechtswirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis automatisch fort, wenn auch in der neuen Betriebsstätte. Letzteres ist der große Vorteil gegenüber der vorbehaltlosen Ablehung des Änderungsangebots.

In Betrieben mit mehr als 20 Angestellten ist bei der Betriebsverlegung übrigens der Betriebsrat anzuhören. Ziel der Betriebsratsbeteiligung ist ein Interessenausgleich zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber. Letztlich kann aber eine Betriebsverlegung nicht durch die Arbeitnehmervertretung verhindert werden. Sie muss aber vor der Betriebsverlegung zwingend durchgefüphrt werden. Eine Ausnahme besteht wiederum bei geringfügigen Ortsverlegungen von bis zu fünf Kilometern.

Daneben muss mit dem Betriebsrat ein sog. Sozialplan vereinbart werden. Dadurch sollen Nachteile infolge des Umzuges (z.B. erhöhter Zeit- und Geldaufwand, Umzugskosten) ausgeglichen werden. Hierbei muss auch geklärt werden, ob Arbeitnehmer, die nicht an dem neuen Betriebsort arbeiten wollen (also das Änderungsnagebot vorbehaltlos abgelehnt haben), eine Abfindung erhalten sollen.

RA MAXIMILIAN KOCH