Keine Bewirtung durch Arbeitgeber bei Betriebsversammlung

Arbeit Betrieb
26.09.2012314 Mal gelesen
Ein Arbeitgeber braucht gewöhnlich nicht für die Bewirtungskosten bei einer Betriebsversammlung aufzukommen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden.

Vorliegend hatte der Betriebsrat eines fränkischen Unternehmens eine mehrstündige Betriebsversammlung im örtlichen Gewerkschaftshaus durchgeführt. Im Laufe von dieser Veranstaltung bestellte der Betriebsrat belegte Brötchen und Getränke, um für das leibliche Wohl der Teilnehmer zu sorgen.

 

Im Folgenden verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber, dass dieser ihm die Kosten für die Verpflegung in Höhe von fast 40 Euro erstattet. Doch der Arbeitgeber weigerte sich, die Bewirtungskosten zu übernehmen. Hiermit war der Betriebsrat nicht einverstanden und rief das Arbeitsgericht an.

 

Hierzu entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 25.04.2012 (Az. 4 TaBV 58/11), dass der Arbeitgeber die Kosten für die Bewirtung normalerweise nicht zu tragen braucht. Denn der Betriebsrat braucht seinerseits nicht für die Verköstigung der Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu sorgen. Dies sei auch bei einer mehrstündigen Betriebsversammlung gewöhnlich nicht erforderlich. Denn hier könne der Betriebsrat mehrere Pausen einlegen, in denen sich die Teilnehmer selbst verpflegen können. Von daher besteht gegenüber dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Übernahme der Bewirtungskosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG.

 

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