Arbeitsrecht Bonn: Vorstrafe darf nicht verheimlicht werden

Arbeit Betrieb
25.09.2012365 Mal gelesen
Verheimlichen Arbeitnehmer eine Vorstrafe, kann sie das die Stelle kosten. Das hat das Hessische LAG entschieden (Az.: 7 Sa 524/11). In dem Fall war einem 52-jährigen Chefarzt fristlos gekündigt worden.

Der Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe hatte bei seiner Einstellung eine Erklärung unterschrieben, dass gegen ihn kein Strafverfahren laufe. Er war aber zu einer Geldstrafe  von 13 500 Euro verurteilt worden. Grund: zu spät eingeleiteter Kaiserschnitt. Als der neue Arbeitgeber von dem Prozess erfuhr, kündigte er ihm fristlos. Der Arzt klagte. Erst in der zweiten Instanz bekam die Klinik recht: Der Arzt habe es trotz ausdrücklicher Verpflichtung unterlassen, sie über das Verfahren in Kenntnis zu setzen.

Der Mann hätte erkennen müssen, welch hohen Stellenwert der Arbeitgeber dem guten Leumund seiner Beschäftigten beimesse.

RA Sagsöz

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