Keine Entgeltfortzahlung für Streikführer trotz Krankheit

Keine Entgeltfortzahlung für Streikführer trotz Krankheit
14.09.2012318 Mal gelesen
Arbeitnehmer haben das Recht zu streiken. Wenn sie während des Streiks erkranken, können sie aber keine Ansprüche auf Lohnfortzahlung anmelden, da sie ohnehin nicht gearbeitet hätten. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht München.

Der § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG (Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall) gewährt Arbeitnehmern im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, sofern sie in dieser Zeit unverschuldet ihre Arbeit nicht verrichten können. Das Landesarbeitsgericht München (LAG München, Urteil v. 28.06.2012, Az.: 4 Sa 33/12) hat sich nun kürzlich mit einem Fall befasst, in dem ein Arbeitnehmer zwar krank war, in dieser Zeit allerdings ohnehin nicht gearbeitet hätte, da er an einem Streik teilgenommen hätte. Der Arbeitgeber erhielt von diesem Sachverhalt Kenntnis, weil der Flyer, der zum Streik aufrief, den erkrankten Arbeitnehmer als presserechtlich Verantwortlicher benannte. Hieraus schloss nun der Arbeitgeber, dass der betreffende Arbeitnehmer auch bei Gesundheit nicht gearbeitet hätte und daher auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben kann. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer.

Das Landesarbeitsgericht München, vor dem dieser Streit ausgetragen wurde, gab dem Arbeitgeber Recht. § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG gewährt nur den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die deshalb nicht arbeiten können, weil sie arbeitsunfähig erkrankt sind. Dabei muss die Krankheit der alleinige Grund für den Arbeitsausfall sein. Existieren weitere alternative Gründe für einen Arbeitsausfall, wie beispielsweise ein Streik, an dem ein Arbeitnehmer sicher teilgenommen hätte, verfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies folgt aus dem Gedanken, dass die Arbeitnehmer, die an einem Streik teilnehmen, ohnehin keinen Anspruch auf Lohnzahlung für die Zeit der Streikteilnahme haben.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden hält dieses Urteil für bedenklich. Auch wenn jemand im Vorfeld eines Streiks als Streikführer auftritt, muss ihm die Entscheidung, ob er dann später tatsächlich am Streik teilnimmt, bis zum letzten Moment vorbehalten bleiben, so der Jurist. Es könne nicht angehen, dass dem Arbeitnehmer diese Entscheidung wegen einer unverschuldeten Krankheit von seinem Arbeitgeber quasi vorweggenommen wird und er daher seinen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall verliert.

Wenn auch Sie im Rechtsstreit mit Ihrem Arbeitgeber liegen, kann Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden weiterhelfen.

 

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