Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird, ist berechtigt, später eine der Dauer seiner Krankheit entsprechende Urlaubszeit in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht wird unabhängig davon gewährt, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
I. Ausgangspunkt des Verfahrens waren Klagen gegen spanische Arbeitgeber., die sich geweigert hatten, den Arbeitnehmern den Ersatz-Urlaub zu genehmigen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines regulären Jahresurlaubs, stehen ihm daher nach Ansicht des EuGH für die gesundheitlich bedingte Auszeit entsprechend viele Erholungstage zu. Er ist berechtigt, diesen bezahlten Ersatz-Urlaub auch außerhalb des regulären Bezugszeitraums für seinen ursprünglichen Jahresurlaub zu nehmen. Dies gilt unabhängig davon, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist - ob unmittelbar vor Antritt oder erst während des Urlaubs.
II. Die Entscheidung ist zunächst im wesentlichen nur für deutsche Arbeitnehmer interessant, die im Ausland arbeiten. In Deutschland selbst ist nämlich dieser Grundsatz bereits in § 9 Bundesurlaubgesetz verankert.
III. HInzuweisen ist aber der Vollständigkeit in diesem Zusammenhang, dass diese Regel des § 9 Bundesurlaubgesetz nicht zwingend gilt, nämlich wenn:
- ein Kind des Arbeitnehmers oder anderer naher Angehöriger erkrankt und nicht er selbst
In diesem Fall lehnen fast alle Arbeitsgerichte Urlaubsansprüche für die erkrankten Tage ab.
Rechtsanwalt M.Henke- Dortmund