Arbeitsklauseln müssen transparent sein

Arbeit Betrieb
20.08.2012285 Mal gelesen
Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers in einem Formulararbeitsvertrag durchschnittlich 150 Stunden im Monat zu arbeiten, erklärte das Bundesarbeitsgericht wegen fehlender Transparenz für nichtig.

Denn auch diese Bestimmungen in Formularverträgen unterliegen der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S.2 BGB. Grund dafür ist, dass solch eine Regelung völlig offen lässt, auf welchen Zeitraum sich die Berechnung beziehen soll. Die Vereinbarungen müssen klar und verständlich sein. Bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung hat im Zweifel die Begründung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses zur Folge. Der Richtwert des zu erbringenden Beschäftigungsumfangs richtet sich hierbei nach dem einschlägigen Tarifvertrag.

RA Sagsöz, Bonn 0228 9619720

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