Rechtsfall des Tages: Haftung des Arbeitnehmers für Fehlbestände

Arbeit Betrieb
11.08.2012385 Mal gelesen
Mankohaftung – Haften Kassierer(innen) für Fehlbeträge in der Kasse? Oder Kellner(innen) für Zechprellerei? Darf der Arbeitgeber sich somit im Falle von Fehlbeständen an den verantwortlichen Arbeitnehmern schadlos halten?

Sind dem Arbeitnehmer Geld- oder  Warenbestände, also etwa die Kasse, anvertraut, so hat er diese zu beaufsichtigen. Fehlen Beträge aus der Kasse, kann es sein, dass der Arbeitnehmer seine Obhuts - und Aufsichtspflicht verletzt hat.

 

Das heißt allerdings noch lange nicht, dass der Arbeitnehmer für den Fehlbetrag zu haften hat.

 

Man bezeichnet diese Problematik als Mankohaftung.

 

Zunächst kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer für die Verwaltung von Beständen selbstständig verantwortlich war und als einziger Zugriff hierauf hatte. Dies wird in den meisten Arbeitsverhältnissen schon gar nicht der Fall sein.

 

Zudem sind hier die Grundsätze der Haftungsprivilegierung anwendbar. Der Arbeitnehmer muss für den entstandenen Schaden also nur dann in voller Höhe einstehen, wenn er absichtlich Beträge aus der Kasse entwendet hat. Handelte er lediglich unachtsam, wird der Arbeitgeber selbst einen Teil des fehlenden Kassenbetrages, also des Mankos, zu tragen haben. Je nach Verschuldensgrad kann die Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers gegen Null gehen.

 

Problematisch dürfte darüber hinaus aber sein, dass der Arbeitgeber dem Kassierer ein Verschulden nachzuweisen hat. Er darf sich keineswegs darauf berufen, dass ein vorliegender Fehlbetrag in der Kasse bereits auch ein Verschulden des Kassierers bedeutet. So kann es sein, dass eine Kellnerin zwischenzeitlich die Kundschaft an den Tischen aufsuchen musste, ohne dass es ihr zumutbar war, ständig die Kasse hinter der Theke im Auge zu behalten.

 

Da der Arbeitnehmer Schwierigkeiten haben wird, den Arbeitnehmern ein persönliches Versäumnis nachzuweisen darf er sich mit einer vertraglichen Vereinbarung behelfen, die sog. Mankoabrede. In dem Arbeitsvertrag wird also vereinbart, dass der Arbeitnehmer für Fehlbeträge der ihm anvertrauten Kasse haftet. Dann braucht er ein Verschulden eben nicht mehr im Einzelfall nachzuweisen. Allerdings dürfen die oben genannten Grundsätze durch die Abrede nicht völlig umgangen werden. Die Abrede ist also nur wirksam, wenn die Vergütung des Arbeitnehmers ein Mankogeld vorsieht, also ein Zuschuss als Entschädigung für die besondere Verantwortlichkeit, die ihn aufgrund der Aufsichtspflicht trifft. Zudem muss er den Mankobetrag auch maximal in der Höhe des bisher durch den Zuschuss verdienten Geldes ersetzen. Insofern kann der Arbeitnehmer sogar einen Gewinn erzielen, wenn er stets seiner Aufsichtspflicht nachkommt und Fehlbeträge nicht vorkommen.

Eine solche Abrede gilt natürlich ohnehin nur, wenn sichergestellt ist, dass ausschließlich der jeweilige Arbeitnehmer alleinigen Zugriff auf die Kasse hatte.

 

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