Der Kläger hatte im folgendem seinen Arbeitsvertrag fristgerecht im August 2011 gekündigt, woraufhin sein Arbeitgeber ihn zwar von der Arbeitsleistung frei stellte, jedoch auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestand. Der Kläger sah den Vertrag als rechtswidrig an, da er dadurch unverhältnismäßig lange an den Arbeitgeber gebunden war und dadurch eine Verletzung gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl feststellte.
Die Richter sahen es jedoch anders: Da der Einkaufsleiter die Lieferbedingungen des Arbeitgebers kenne, könnte ein vorzeitiger Wechsel zu einem Konkurrenten erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für den Arbeitgeber haben. Das Interesse des Arbeitgebers, die Marktkenntnisse des Klägers in einer Freistellungsphase veralten zu lassen, sei begründet. Es läge daher auch keine unangemessene Benachteiligung vor und die anderthalbjährige Kündigungsfrist sei demnach zulässig.
RA Sagsöz 0228 9619720