Eine Minderung bei Mängeln der erbrachten Dienstleistung, etwa entsprechend der Regelung des § 441 BGB beim Kaufvertrag, ist in den §§ 611 ff. BGB nicht vorgesehen und nicht möglich. Freilich setzt der volle Vergütungsanspruch nach den §§ 611, 614 BGB die Erbringung der vollen Arbeitsleistung voraus; Teilleistungen genügen nicht.

13.08.2007
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