Keine Wiedereinstellung bei Betriebsfortführung nach Ablauf der Kündigungsfrist

Arbeit Betrieb
13.08.2007655 Mal gelesen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn im Falle einer insolvenzbedingten Kündigung nach dem Ablauf der Kündigungsfrist ein Betriebsübergang stattfindet.

Im vorliegenden Fall war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers am 1.7.2000 eröffnet worden. Mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 27.9.2000 wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000 wirksam gekündigt. Am 4.1.2001 wurde der Betrieb von einem Erwerber übernommen und fortgeführt. Der Erwerber übernahm lediglich einen Teil der Belegschaft. Der Kläger wurde nicht übernommen. Dieser klagte daraufhin gegen den Erwerber auf Wiedereinstellung. Diese Klage hat das BAG letztinstanzlich abgewiesen.

Bislang war es weitgehend unstreitig, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Erwerber während noch laufender Kündigungsfrist grundsätzlich in Betracht kommt, wenn es z. B. anstatt einer ursprünglich vorgesehenen Betriebsstilllegung doch zu einem Betriebsübergang und damit zur Fortführung des Betriebes kommt. Bezüglich der bisher umstrittenen Frage, ob ein Wiedereinstellungs- bzw. Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers auch bei einer sich nach Ablauf der Kündigungsfrist ergebenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht, hat das BAG nun Rechtssicherheit hergestellt. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich in diesem Fall ein Anspruch auf Wiedereinstellung weder aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht noch aus Treu und Glauben. Denn das Arbeitsverhältnis des Klägers habe mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf Grund der Kündigung des Insolvenzverwalters sein Ende gefunden. Die Beklagte habe den Betrieb erst am 4. Januar 2001 und damit nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers übernommen, sodass - das Vorliegen eines Betriebsüberganges unterstellt - die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 BGB nicht mehr eintreten konnte. Da aus einem beendeten Vertragsverhältnis keine Hauptpflichten mehr erwachsen können, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, das Angebot des Klägers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Etwaige Ansprüche auf Einhaltung einer Fürsorgepflicht oder aus Treu und Glauben seien zum 31. Dezember 2000 untergegangen. Aus dem Arbeitsverhältnis resultierende nachwirkende besondere Schutzpflichten oder einzelvertragliche Wiedereinstellungszusagen, die ggf. einen Anspruch gegen einen Betriebsübernehmer begründen könnten, seien nicht erkennbar.