Kündigung - Verdeckte Videoüberwachung zulässig?

Kündigung - Verdeckte Videoüberwachung zulässig?
13.07.2012256 Mal gelesen
Der Beitrag stellt die Grundzüge der BAG Entscheidung, BAG Urt. vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 zum Thema "Verdeckte Videoüberwachung" dar.

Fall: Das BAG hatte den Fall einer Verkäuferin zu entscheiden, die Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand ihres Arbeitgebers entwendet hatte (vgl. BAG Urt. vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11).

Das zentrale Problem: Eine verdeckte Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Kassenraumes führte im konkreten Fall zur Überführung der Täterin. Das auf diese Weise gewonnene Beweismaterial könne, so das BAG, nicht ohne Weiteres verwertet werden. Das Interesse des Arbeitgebers habe gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mir ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren sei. Dies sei bei verdeckter Videoüberwachung nur dann der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestehe, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahme gebe und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig gewesen sei. Dem stünden auch nicht die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entgegen. Selbst durch einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erkennbarmachung gemäß § 6b Abs. 2 BDSG werde nicht jedwede Videoüberwachungsmaßnahme an öffentlich zugänglichen Plätzen per se unzulässig.

Im Ergebnis hat der Senat die Entscheidung der Vorinstanz (vgl. LAG Köln, Urt. vom 18. November 2011 - 6 Sa 817/19) aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesabeitsgericht zurückverwiesen. Zwar sei die streitgegenständliche ordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen, jedoch stünde noch nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Verwertung der Videoaufzeichnungen gegeben seien.

Fazit: Das BAG legt bei der verdeckten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume einen strengen Maßstab an, insbesondere an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Allerdings weicht es interessanterweise diesen Maßstab dort wieder etwas auf, wo es auf die Erkennbarmachung der Überwachungsmaßnahme ankommt, was aus Arbeitgebersicht durchaus zu begrüßen sein dürfte.

Grundsätzlich kollidiert in derart gelagerten Fällen ein anzuerkennendes Kontrollinteresse des Arbeitgebers, mit dem Ziel weitere unerwünschte Vermögensabflüsse zu vermeiden, mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG.

Es ist daher empfehlenswert, anwaltlichen Rat einzuholen, bevor eine solche Maßnahme im Unternehmen durchgeführt wird.

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Ansprechpartner: Dr. Alexander Pfohl, LL.M., Rechtsanwalt, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover