Massenentlassung

Arbeit Betrieb
09.07.2012510 Mal gelesen
Wie Presseberichten zu entnehmen ist, beabsichtigt u. a. der Metrokonzern die Entlassung von 280 Mitarbeitern. Betriebsbedingte Kündigungen werden hierbei nicht ausgeschlossen.

Wie Presseberichten zu entnehmen ist, beabsichtigt u. a. der Metrokonzern die Entlassung von 280 Mitarbeitern. Betriebsbedingte Kündigungen werden hierbei nicht ausgeschlossen.
Eine Massenentlassung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (§ 17 KSchG) liegt vor, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen die Entlassung einer bestimmten Zahl von Mitarbeitern erfolgt (z. B. bei mindestens 500 Arbeitnehmern die Entlastung von mindestens 30 Arbeitnehmern).
Nach § 17 KSchG müssen derartige Entlassungen der Agentur für Arbeit vom Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigungen angezeigt werden. Außerdem ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend über die Gründe der Entlassungen und die Zahl der zu entlassenen Arbeitnehmer schriftlich zu unterrichten. Die Stellungnahme des Betriebsrates ist der Anzeige an die Agentur für Arbeit beizufügen.
Unterlässt der Arbeitgeber im Rahmen einer geplanten Kündigungswelle die Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit, oder ist der Betriebsrat nicht hinreichend informiert worden, sind ausgesprochene Kündigungen unwirksam.
Will der Arbeitnehmer eine ausgesprochene Kündigung nicht hinnehmen, weil er z. B. der Meinung ist, dass der Arbeitgeber gegen seine Pflichten nach § 17 KSchG verstoßen hat, muss er in jedem Fall binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben