Fristlose Kündigung wegen betrügerischem und untreuem Handeln

Arbeit Betrieb
24.04.2012324 Mal gelesen
Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) wurde die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung verhandelt. Der Anlass war das betrügerische und untreue Handeln eines Arbeitnehmers.

Dem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen bei einer Geschäftsabwicklung eine Zahlung auf ein anderes Unternehmen veranlasst und die Bilanz vorsätzlich zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Arbeitgeberin verfälscht zu haben. Nachdem die Arbeitgeberin von den Vorfällen erfuhr, erklärte sie dem Arbeitnehmer die außerordentliche Kündigung, hilfsweise eine ordentliche.

Der Arbeitnehmer erhob gegen die außerordentliche Kündigung Klage. Er begründete die Klage damit, dass die Kündigung unwirksam sei. Er habe die Zahlung an das falsche Unternehmen nicht veranlasst. Die Bilanzberichtigung habe nicht zu seinen Arbeitstätigkeiten gehört. Das Arbeitsverhältnis bestehe weiterhin.

Die Arbeitgeberin entgegnete, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zerstört habe. Die vertragswidrige Handlung des Arbeitnehmers rufe einen wichtigen Grund hervor, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtige.

Das LAG gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers nicht statt. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers sei wirksam. Das LAG begründete die Entscheidung damit, dass es zum Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers gehört habe, die ordnungsgemäße Bilanz zu überprüfen. Selbst als der Arbeitnehmer von den Ungereimtheiten in den Bilanzen erfahren habe, sei dieser untätig geblieben. Dadurch habe er so massiv gegen vertragliche Haupt- und Nebenpflichten verstoßen, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich beenden durfte. Die außerordentliche Kündigung war gerechtfertigt 

(Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.07.2011 - 7 Sa 657/10; Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen - AK Landau -, Urteil vom 07.10.2011 - 5 Ca 1016/09)

Die obige Entscheidung gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass die richtige rechtliche Bewertung von Kündigungen im konkreten Fall erhebliche Schwierigkeiten und auch Risiken birgt. Die zeigt sich letztlich auch darin, dass genau über die schwierigen Einzelfragen täglich vor deutschen Arbeitsgerichten gestritten wird.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich daher bei gegebenem Anlass von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in arbeitsrechtlichen Fragen beraten und vertreten lassen.

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht einschließlich solcher zum erfolgreichen Ausspruch beziehungsweise zur erfolgreichen Abwehr von Kündigungen berät die Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis, Offenburg, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer und vertritt deren Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich.

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