Ein Arbeitnehmer bei einer Bank hatte sich beim Tanken in eine Frau verguckt und wollte mit dieser anbändeln. Als er vom Tankwart den Namen erfahren hatte fand er heraus, dass sie Kundin seiner Bank war. Der Arbeitnehmer fackelte nicht lange und suchte sich über die erfassten Kundendaten die Handynummer heraus. Dann schickte er ihr eine SMS mit einem Kompliment und sprach sie schließlich in der Schalterhalle an. Die Kundin empfand dies jedoch als Belästigung und beschwerte sich beim Vorstand der Bank. Daraufhin erhielt er von seinem Arbeitgeber die Kündigung. Dies ließ sich der Arbeitnehmer nicht gefallen und zog vor Gericht.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 10.11.2011 (Az. 10 Sa 329/11), dass die Kündigung rechtswidrig war. Zwar habe der Arbeitnehmer durch das Heraussuchen der Kundendaten zu privaten Pflichten seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Dies reicht hier aber nicht für die Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung aus. Es sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer erneut so verfahren wird. Dies darf man ihm nicht einfach unterstellen.
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