LAG Rheinland-Pfalz zur Kündigung wegen Zugriff auf Kundendaten für Flirt

Arbeit Betrieb
22.04.2012414 Mal gelesen
Ein Arbeitgeber darf bei dem Missbrauch von Kundendaten für einen Flirtversuch nicht unbedingt sofort kündigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt.

Ein Arbeitnehmer bei einer Bank hatte sich beim Tanken in eine Frau verguckt und wollte mit dieser anbändeln. Als er vom Tankwart den Namen erfahren hatte fand er heraus, dass sie Kundin seiner Bank war. Der Arbeitnehmer fackelte nicht lange und suchte sich über die erfassten Kundendaten die Handynummer heraus. Dann schickte er ihr eine SMS mit einem Kompliment und sprach sie schließlich in der Schalterhalle an. Die Kundin empfand dies jedoch als Belästigung und beschwerte sich beim Vorstand der Bank. Daraufhin erhielt er von seinem Arbeitgeber die Kündigung. Dies ließ sich der Arbeitnehmer nicht gefallen und zog vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 10.11.2011 (Az. 10 Sa 329/11), dass die Kündigung rechtswidrig war. Zwar habe der Arbeitnehmer durch das Heraussuchen der Kundendaten zu privaten Pflichten seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Dies reicht hier aber nicht für die Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung aus. Es sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer erneut so verfahren wird. Dies darf man ihm nicht einfach unterstellen.

Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant für Sie:

LAG Hessen zur Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Missbrauch von Bonuspunkten

Auf Facebook über den Job lästern- ein Kündigungsgrund?

Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil I Allgemeine Fragen

Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil II Kündigungsvoraussetzungen

Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil III Wann besteht Kündigungsschutz?

Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil V Die verhaltensbedingte Kündigung

Leifaden für Arbeitnehmer - Teil VII Die außerordentliche Kündigung